Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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12621 Berlin
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ich gehe davon aus, dass Sie über 21 Jahre alt sind und daher Erwachsenenstrafrecht zwingend anwendbar ist.
Gem § 242 StGB wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sind Sie Ersttäter können Sie jedoch idR mit Milde rechnen.
Bei Diebstahl bis ca. € 50 wird meist das Verfahren eingestellt.
Entweder ohne oder mit Auflagen.
Werden Auflagen erteilt, müssen diese erst erfüllt werden bevor das Verfahren endgültig eingestellt wird.
Auflagen könen z. Bsp. Spenden an gemeinnützige Vereine, Hilfsdienste in sozialen Einrichtungen etc.
Zur Polizei zu gehen rate ich Ihnen nicht, da Sie nicht wissen ob das Modehaus überhaupt Anzeige erstattet hat.
Sollte dies geschehen, werden Sie einen Anhörungsbogen erhalten, auf dem Sie Ihre Sicht zu dem Geschehen schildern können. Dies müssen Sie jedoch nicht. Angaben zu Ihrer Person (Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit) müssen Sie hingegen machen.
Ich rate Ihnen jedoch nicht dazu sich zur Sache zu äußern, sondern in diesem Falle einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen um nicht durch falsche Äußerungen die Einstellung des Verfarens zu gefährden.
Ob das Modehaus gegen Sie noch zivilrechtlich vorgehen wird kann von hier nicht eingeschätzt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Fax.: 030 - 293 646 76
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Erst einmal Danke für Ihre schnelle Beantwortung.ja,ich bin volljährig und über 21.Soll ich dennoch dem Modehaus ein Entschuldigungsschreiben zusenden?Und was ist mit dem Täter Opfer Ausgleich?Sollte ich mich bei diesen Stellen melden?
Der Wert des Hemdes lag bei 79.-und wenn sie Freiheitsstrafe nennen wird mir grade ganz schön schlecht,denn ich verstehe das ich dafür bestraft werden muß aber mit Gefängnis rechnen?
Oder in welcher Höhe bewegt sich die Strafe?
Werde ich weitergehend einen Eintrag im Führungszeugnis befürchten müssen?
Wäre ihnen so dankbar wenn sie mir hier noch ein wenig Licht ins juristische Dunkel bringen könnten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können ein Entschuldigungsschreiben an das Modehaus schicken, sollten es aber so formulieren, dass Sie den Diebstahl nicht zugeben. Sie können z. Bsp. in der Art schreiben: "Ich bedaure die Vorkommnisse am [Datum] sehr ...".
Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist in erster Linie für Straftaten gedacht, bei denen eine natürliche Person das Opfer ist. Der Täter soll sich in die Lage des Opfers hineinversetzen. Das Modehaus ist dafür nicht geeignet.
Die Freiheitsstrafe bezieht sich auf den Strafrahmen, also der maximalen Strafhöhe bei Diebstahl. Auch bei einem Ladenpreis von EUR 79 müssen Sie normalerweise nicht mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Ob ein Eintrag ins Führungszeugnis zu befürchten ist, kann von hier, ohne Akteneinsicht, nicht eingeschätzt werden. Eine Eintragung erfolgt aber erst bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, was in Ihrem Falle eher unwahrscheinlich ist.
Wenn Sie im Falle eines Ermittlunsverfahrens eine Vertretung wünschen steht Ihnen unsere Kanzlei dazu gerne zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -