Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da Ihre Tochter zum Zeitpunkt der Begehung der Tat 15, aber noch nicht 18 Jahre alt war, findet Jugendstrafrecht (JGG) Anwendung. Gleichwohl ist die Strafandrohung des § 21 StVG nicht leicht zu nehmen, denn sie lautet Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Die gute Nachricht ist die, dass es in dem Strafrahmen sehr auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Auch spielt Eigen- oder Fremdgefährdung eine Rolle, wobei hier Fremdgefährdung konkret nicht eingetreten ist.
Da hier aber auch andere Delikte noch hinzukommen können , z.B. Urkundenfälschung (Kennzeichen), Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (nicht angemeldet/zugelassen), ist die Hilfe einer/s versierten Strafverteidigers/in vor Ort bei einer Anklage im Zweifel anzuraten.
Erfahrungsgemäß muss ihre Tochter mit mindestens Sozialstunden, höchstens Geldstrafe (ohne Einkommen schwierig) rechnen , eine Sperrfrist wird in der Regel auch nicht verhängt (hier kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an z.B. Differenzierung Stadt/Land)- das heißt Ihre Tochter kann i.d.R. ohne Probleme und wie geplant ihre Fahrerlaubnis später machen.
Hier sollten aber schon früh die Weichen gestellt werden, dass über eine/n Kollegen/in Akteneinsicht genommen wird und man sich nicht etwa „ins Blaue" hinein äußert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Lembcke
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr Lembcke,
sollte man einen Anwalt sofort einschalten (es besteht keine Rechtsschutzversicherung) oder
sollte man noch abwarten.
Und darf meine Enkelin ohne Beisein der Eltern im Krankenhaus von der Polizei vernommen werden.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten.
Da es sich um eine Jugendlichen handelt, ist vor dessen Vernehmung der Erziehungsberechtigte zu informieren, da er bei der Beschuldigtenvernehmung ein Anwesenheitsrecht hat.
Ein Verstoß dagegen kann zu einem nicht unerheblichen Formfehler führen. (AG Westerstede, Beschl. v. 30.09.2020 – 43 Ls 203/20 (345 Js 15556/20).
Ein Rechtsbeistand muss nicht sofort, sollte aber spätestens im Fall einer Anklageerhebung eingeschaltet werden, wenngleich aber eine frühzeitige Beauftragung auch bereits eine Anklageerhebung vermeiden kann.
Insbesondere wenn hier möglicherweise Formfehler vorhanden sind.
MfG
RA Lembcke