6. Dezember 2022
|
16:05
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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E-Mail: info@RA-Bordasch.de
da die Vereinbarung über das 13. Monatsgehalt und dessen Einschränkung nicht eindeutig ist, ist der Vertragstext auszulegen.
Ich würde danach als Stichtag für die Entstehung des Anspruchs auf das 13. Monatsgehalt den Auszahlungszeitpunkt ansehen, der durch die Angabe "Anfang Dezember" nur grob zeitlich umrissen wird. D.h. nach meiner Einschätzung ist eine Kündigung nach Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers möglich ohne sich einem Rückforderungsanspruch durch den Arbeitgeber auszusetzen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
7. Dezember 2022 | 09:34
Guten Tag,
aus Ihrer Antwort lese ich, dass eine Kündigung am 5.12. zum 31.01.2023 bei einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsende und Auszahlung des 13. Gehaltes am 28.11.2022 auf mein Konto keinen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers auslöst. Ist das so richtig?
Danke für eine rasche Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. Dezember 2022 | 10:21
Sehr geehrter Fragesteller,
nach den in Ihrer Ausgangsfrage zitierten Ausschnitten aus dem Arbeitsvertrag ist es so, dass eine Kündigung, zugestellt am 05. Dezember zum 31. Januar, das 13. Monatsgehalt für das laufende Jahr nicht berührt, also nicht erfolgreich zurückgefordert werden kann.
Das haben Sie also richtig verstanden
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt