Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Was Sie hier schildern ist für einen typischen Verein ungewöhnlich, allerdings können gewisse Punkte auch durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung für den Vorstand abweichend geregelt werden.
Für eine konkrete Antwort und Empfehlung bezüglich des weiteren Vorgehens würde ich daher meine Antwort gerne noch bis zur Sichtung dieser Unterlagen zurückstellen. Sollten Sie diese Unterlagen nicht verfügbar haben, bitte ich um entsprechenden Hinweis, dann werde ich meiner Beantwortung den gesetzlichen Normalfall ohne abweichende Satzungsregelungen zugrunde legen.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer
(1)
Fest steht zunächst, dass sowohl das eigenmächtige Aufsuchen des Steuerberaters als auch das Begleichen der Rechnung nicht in Ordnung waren. Diese Aufgaben waren der Vorsitzenden nicht zur alleinigen Entscheidung übertragen. Weiter liegt diesen Maßnahmen kein entsprechender Beschluss zugrunde.
(2)
Die von Ihnen zitierte Vertretungsregelung geht sogar einen Schritt weiter. Sie besagt wie der Verein wirksam nach außen vertreten werden kann. Dies ist gerade nur durch zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder möglich. Sprich ein Vertrag den ein einzelne Vorstandsmitglied schließt ist unwirksam. Der allein handelnde Vorstand macht sich gegenüber dem Vertragspartner nach § 179 BGB schadensersatzpflichtig.
(3)
Weiter stellt sich die Frage ob auch die Handlungen die telefonisch durch den 2. Vorsitzenden genehmigt wurden, rechtmäßig sind. Da in der Satzung bestimmte Vorschriften zur Abhaltung von Vorstandssitzungen fehlen, bzw. auch in der Geschäftsordnung solche Punkte nach Ihren Ausführungen nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, Nach § 28 BGB erfolgt die Willensbildung des Vorstandes in Versammlungen. Sofern nicht alle Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen ist eine ordnungsgemäße Einberufung unter Angaben einer Tagesordnung erforderlich (Ellenberger in Palandt BGB 74. Auflage 2015 § 28 BGB Rn.2)
(4)
Damit stehen insgesamt Pflichtverstöße der ersten Vorsitzenden fest. Sie selbst in Ihrer Funktion als Kassenwart können jedoch keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen ein Organmitglied liegt in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. Dafür ist jedoch nachzuweisen, dass dem Verein tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist. Dies wäre vorliegend z.B. nicht der Fall, wenn der Besuch beim Steuerberater oder Rechtsanwalt tatsächlich objektiv für den Verein notwendig war.