10. Juni 2014
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11:21
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
1. Wie kann man Facebook die Verbreitung solcher falschen Hinweise untersagen?
Hier hätte Ihre Frau rein rechtlich einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB.
Dieser würde zunächst außergerichtlich im Wege einer sog. Abmahnung geltend gemacht werden. Sollte die Gegenseite nicht reagieren, so könnten gerichtliche Schritte in die Wege geleitet werden (Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung).
2. Da gerichtliche Verfahren ja manchmal etwas länger dauern, geht das auch über eine einstweilige Verfügung
Ja, dieses wäre nach einer entsprechenden Abmahnung grundsätzlich möglich.
Hier gibt es aber eine Besonderheit:
Facebook kann zwar in Deutschland verklagt werden (Gerichtsstand), sofern aber ein Urteil/einstweilige Verfügung erwirkt wurde, müsste diese auch vollstreckt werden.
Dies wäre dann in den USA bzw. Irland durchzuführen, was erhebliche Probleme mit sich bringen kann. Die tatsächlichen Erfolgsaussichten sind also leider fraglich.
3. Wie kann ich erfahren, welche weiteren Emails an wen versendet wurden
Dies können Sie ebenfalls nur über Facebook herausfinden. Hier könnte also eine Anfrage gemacht werden. Sofern Facebook allerdings die Auskunft verweigern sollte, wäre diese nur über ein gerichtliches Verfahren durchsetzbar, was aus den oben genannten Gründen leider höchst fraglich ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß von der Nordsee
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht