Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO
die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Insolvenzmasse, vgl. §§ 35
, 36 InsO
. Also muss der Verwalter eine Steuererklärung für den Schuldner abgeben.
Nicht erfasst von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO
sind Steuererstattungsansprüche. Nach Ansicht der Rechtsprechung habe der Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlichen Charakter und sei damit nicht einem Dienstverhältnis ähnlich. Es helfe dem Schuldner die Wohlverhaltensperiode durchzustehen, wenn er die Erstattung erhält, was nur dann nicht erfolgt, wenn das Finanzamt mit Steuerforderungen aufrechnen kann.
Die Praxis hat dies Fälle bislang so geregelt, dass sich der Verwalter/Treuhänder im eröffneten Verfahren bzw. in der Phase zwischen Aufhebung des verfahren und Ablauf der Wohlverhaltensfrist Steuererstattungen vom Schuldner einzelvertraglich abtreten lassen. Die OFD Münster vertritt übrigens neuerdings die Auffassung, diese Abtretungen seien unwirksam. Gerichtlich ist dies noch nicht geklärt.
Da in Ihrem Fall keine Einzelabtretung vorliegt, das Finanzamt auch nicht aufgerechnet hat bzw. aufrechnen kann, dürfte Ihnen die Steuererstattung zustehen. Die Argumentation, es läge ein Verstoß gegen Insolvenzrecht vor, da Sie die Erklärung abgegeben haben, halte ich für verfehlt. Wenn der Treuhänder seine Pflichten nicht erfüllt, dann ist dies ggfls. eine Frage seiner Haftung. Wenn aber eine Erklärung – durch wen auch immer – abgegeben wird und es entsteht ein Erstattungsanspruch, dann ist dieser nicht von der Abtretung erfasst und ist – wenn nicht aufgerechnet wird – an den Steuerpflichtigen auszukehren.
Der Verwaltungsakt sollte angefochten werden.
Einkommensteuererstattung nach Aufhebung § 200 InsO
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Insolvenzrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte, nachfolgende Problemstellung tut sich mir auf und ich bitte höflichst um Ihre Hilfe.
Sachverhalt:
I. Beginn des Insolvenzverfahrens am 12.08.2008 (14:01 Uhr) wegen Zahlungsunfähigkeit gem. § 312
ff., §§ 2,3,11,17 ff InsO
II. Erstellung und Einreichung der Einkommensteuererklärung 2008 am 29.01.2010 durch mich, da in 2008 Lohnersatzleistungen ( Krankengeld ) bezogen wurde. Nach § 149 AO
i.V. § 25 EStG
ist man m.E. zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Zudem ist man m.E. aber auch i.R. des InsO-Verfahrens zur Mitwirkung verpflichtet. Der Treuhänder ( Insolvenzverwalter ) hat keine ESt.-Erklärung angegeben und mich auch zur Erstellung und Mithilfe zu keiner Zeit weder schriftlich noch mündlich aufgefordert. Eine Abtretungserklärung, die sich auf ggfl. anfallende Steuererstattungsbeträge bezieht, habe ich dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zu keiner Zeit abgegeben.
III. Beginn der Wohlverhaltensperiode gem. Beschluss vom 13.04.2010. " In dem Verbraucherinsolvenzverfahren wird das Verfahren gem. § 200 InsO
aufgehoben, da keine verteilungsfähige Masse vorhanden und der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 06.10.2009 in Rechtskraft erwachsen ist."
IV. Bescheid über Einkommensteuer 2008 vom 23.04.2010, Stichtag der Abrechnung 14.04.2010. Der vorgenannte Bescheid wurde mir nie persönlich, sondern nur ausschließlich auf meinen ausdrücklichen Wunsch hin, vom Treuhänder in Kopie mit dem 16.08.2010 übersendet. Eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit der festgesetzten Beträge konnte gerade in Bezug auf die Widerspruchsfrist, die bereits abgelaufen war, somit nicht mehr vorgenommen werden.
V. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2008 ergibt sich ein zu erstattendes Guthaben ca 520 Euro. Eingang des Einkommensteuerbescheides 2008 beim Treuhänder am 26.04.2010. Daraufhin forderte der Treuhänder mit Datum vom 29.04.2010 das gesamte Guthaben beim Finanzamt an. Das Finanzamt überwies direkt an den Treuhänder das gesamte Erstattungsguthaben.
VI. Mit Schreiben v. 17.08. und 16.09.2010 bat ich beim Finanzamt um Auskunft, warum das entsprechende Guthaben an den Treuhänder und nicht an mich ausgezahlt worden ist mit folgender Begründung: Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO
nicht erfasst. Der Anspruch auf Steuerrückerstattung ist damit aus der Insolvenzbeschlagnahme entlassen. Insofern fällt meiner Auffassung nach die Einkommensteuererstattung 2008 während der Wohlverhaltensperiode an mich und ist an mich auszukehren. Stichtag der Abrechnung gem. Steuerbescheid vom 23.04.2010 war der 14.04.2010. Das Guthaben hätte am 29.04.2010 nicht mehr durch den Treuhänder abgerufen werden dürfen.
VII. Mit dem 30.09.2010 wurde ein Verwaltungsakt vom Finanzamt erlassen in dem klargestellt wird:
"Während des Insolvenzverfahrens obligt es einzig und allein dem Träuhänder oder Insolvenzverwalter Steuererklärungen abzugeben. Somit wurde mit Einreichung der Steuererklärung 2008, die von Ihnen ohne Kenntnis des Treuhänders am 29.01.2010 eingereicht wurde, gegen geltendes Insolvenzrecht und der damit für Sie geltenden gesetzlichen Vorschriften verstoßen. Nur mit einzuholender Zustimmung des Treuhänders, der diese mit Schreiben vom 13.04.2010* ( Anmerkung: liegt mir nicht vor, auch liegt mir keine Information des Treuhänders vor, dass ich gegen geltendes Insolvenzrecht verstossen hatte / habe) unter der Bedingung erteilt hat, dass das zu erwartende Guthaben auf das Treuhandkonto erstattet wird, durfte die Einkommensteuerveranlagung 2008 überhaupt durchgeführt werden. Daher ist es völlig unerheblich, dass die Erstattung dieses Guthabens erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Rechtsbehelfsbelehrung: ..."
Fragen: Ist es sinnvoll gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen oder hat das Finanazamt Recht - besteht wirklich keine Verpflichtung zur Auskehrung des Einkommensteuerguthabens 2008 an mich? Wie sieht es mit einem eventuell zu erwartenden Guthaben aus der Einkommensteuererklärung 2009 aus ( Einreichung der Erkläung 19.09.2010 nach Aufforderung des Finanzamtes an mich vom 01.09.2010)?
( Nachrichtlich : Für den Fall einer Klageerhebung nach Vorlage eines Widerspruchsbescheides zu vorgenanntem Verwaltungsakt, hat meine Rechtsschutzversicherung bereits eine Deckungszusage fernmündlich zugesichert.)
Treuhänder
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