§ 34 Abs.1, Abs. 3 TVöD- Kündigungsfristen?

| 18. Februar 2018 18:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Kommt es bei einer Kündigung in den ersten 6 (!) Monaten der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber (im Anwendungsbereich des TVöD) auf vorangehende, für die Bemessung der Kündigungsfrist ggf. anzurechnende Beschäftigungszeiten beim vorherigen Arbeitgeber (§ 34 Abs.3 TVöD) nicht an, weil, unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit oder nicht (auf eine als solche bezeichnete Probezeit wurde beim neuen Arbeitgeber hier einzelvertraglich ausdrücklich verzichtet aufgrund der beruflichen Vorerfahrung beim vorherigen Arbeitgeber; spezielle Regelungen zur Kündigungsfrist oder zum KSchG wurden jedoch nicht getroffen), gem § 34 Abs. 1, S. 1 TVöD in den ersten 6 Monaten immer eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatschluss gilt, mithin sich die Frage der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten gem. § 34 Abs. 1, S.2 TVöD iVm § 34 Abs.3 TVöD erst nach Ablauf der 6 Monate stellt?



19. Februar 2018 | 08:24

Antwort

von


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E-Mail: doreen-prochnow@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Frage der Beschäftigungszeit gilt für sämtliche Kündigungsfristen, also auch die binnen der ersten 6 Monate ( § 34 Abs. 1 TVÖD). Für eine abweichende Beurteilung gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Wichtig ist nur, dass zwischen Arbeitgebern , die dem TVÖD unterfallen, gewechselt wird, hier also keine anderweitigen Arbeitgeberzeiten zwischen den Arbeitsverhältnissen entstehen und diese unmittelbar ( also ohne Unterbrechung durch z.B. Arbeitslosengeld) aneinander anschließen.

Die ersten 6 Monate beginnen also in dem Moment der Arbeitsaufnahme beim "selben Arbeitgeber" ( oder eben dem Arbeitgeber, der dem TVÖD unterfällt) zu laufen. Das Datum des Arbeitsvertrages kann nur ein Anhaltspunkt sein ( vgl. BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 382/01).

Somit ist die Beschäftigungsdauer nach § 34 Abs. 3 TVÖD auch zu ermitteln, wenn ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird, der die 6 Monate ( § 34 Abs. 1 S. 1 TVÖD) noch nicht erreicht hat. Auch hier sind Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2018 | 10:52

Sehr geehrte Frau xxx,

danke für Ihre Antwort. Unter

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwjJ5byX1rHZAhXB8qQKHYrpCiwQFgguMAE&url=http%3A%2F%2Fwww.bund-verlag.de%2Fzeitschriften%2Fder-personalrat%2Fleseprobe%2FPersR05-2015-Leseprobe-EPaetzel-Regeln-zur-Probezeit.pdf&usg=AOvVaw3NHCmCbBjQWlzcv0biWj5J

hatte ich ebenfalls gesehen, dass die Kündigungsfrist gem. § 34 Abs. 1 TVÖD (Vobeschäftigungen nach Abs. 3 außer Acht gelassen) in den ersten sechs Monaten 2 Wochen zum Monatsschluss beträgt, auch wenn eine Probezeit verkürzt oder auf diese verzichtet wurde. Das deckt sich mit Ihrer Antwort auf meine Frage, dass auch bei einem Verzicht auf eine Probezeit die Kündigungsfrist nach Abs. 1 S. 1 gilt. Der Verzicht auf die Probezeit bringt dann also für die Kündigungsfrist keine Verlängerung letzterer. Habe ich Sie so richtig verstanden?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2018 | 11:59

Lieber Fragesteller,

bei Arbeitsverhältnissen nach TVÖD spielt die Probezeit keine Rolle. Vereinarungen bezüglich der Probezeit ( unabhängig ob Verkürzung oder Verzicht) haben keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 S. 1 TVÖD. Die Probezeit selbst ist nämlich keine Voraussetzung der Anwendung von § 34 Abs 1. S. 1 TVÖD , sondern nur das Bestehen des Arbeistverhältnisses. Auch wenn eine Probezeit komplett durch Verzicht entfällt, so gilt § 34 Abs. 1 S. 1 TVÖD.

Ein Verzicht auf die Probezeit verlängert die Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 S. 1 TVÖD also nicht, er hat keine Auswirkungen auf die Kündigungsfristen.

Insofern haben sie alles richtig verstanden.

Eine längere Kündigungsfrist als die in § 34 Abs. 1 S. 1 TVÖD benannte Kündigungsfrist kann sich nur aus einem längeren Bestand des Arbeitsverhältnisses, also einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber bzw. einem TVÖD- gebundenen Arbeitgeber ergeben. Aber auch dies ist völlig losgelöst von der Frage der Abkürzung oder des Verzichts einer Probezeit zu sehen. Hier kommt es lediglich auf den konkreten, unmittelbaren Wechsel zwischen den Arbeitsverhältnissen an.

Sollten noch Fragen offen sein, können sie mich gern unter meinen Profildaten erreichen.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2018 | 20:52

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