28. April 2007
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20:07
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das Beschäftigungsverbot richtet sich ausschließlich nach der von Ihnen zitierten Norm des JarbSchG.
Der Eintrag im Führungszeugnis jedoch nur nach den Vorschriften des BZRG. Somit ist auch für die Eintragung der Nebenfolge des Beschäftigungsverbotes die Eintragungsdauer aus der zugrunde liegenden Verurteilung maßgebend. Nach Ihren Angaben verbliebe es bei einer dreijährigen Frist beginnend ab dem Tag des Urteils.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass unabhängig hiervon für das Beschäftigungsverbot die Fünfjahresfrist gilt.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -