4. März 2007
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13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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eine sofortige fristlose Kündigung wegen des Schwänzens der Berufsschule scheidet in der Tat aus. Sie sollte die Sache mit dem Auszubildenden besprecheun und den Auszubildenden abmahnen, um ihm sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.
Der Auszubildende kann nicht soviel schwänzen wie er will, allerdings gibt es keine Faustformel, wann eine fristlose Kündigung erfolgreich ist. Die ist abhängig vom Einzelfall, wobei auch Alter und Reife des Auszubildenden zu berücksichtigen sind. Neben (in der Regel mehreren) Abmahnungen des Auszubildenden sollte der Ausbilder sich bemühen, den Grund für das Schwänzen herauszufinden und dazu Kontakt zur Berufsschule und den Eltern des Auszubildenden aufnehmen. Gestalten Sie diese Bemühungen so, dass sie später nachweisbar sind.
In Ihrer Abmahnung müssen Sie zunächst das Fehlverhalten genau darstellen und angegeben, an welchen Tagen der Auszubildende unentschuldigt gefehlt hat. Fordern Sie den Auszubildenden dann auf, zukünftig die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und drohen Sie im für den Fall des erneuten unentschuldigten Fehlens die fristlose Kündigung an.
Falls der Auszubildende noch minderjährig ist, sollten Sie die Abmahnung auch an die Erziehungsberechtigten übersenden. Lassen Sie sich auf jeden Fall den Erhalt der Abmahnungen bestätigen oder senden Sie diese zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt