Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Sittenwidrigkeit einer Erbschaftsausschlagung Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Sittenwidrigkeit einer Erbschaftsausschlagung in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt schon aufgrund der folgenden Regelung des § 83 Insolvenzordnung (InsO) ausscheidet:
„Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.“
Dies bedeutet, dass die InsO von der Möglichkeit der Ausschlagung auch noch während des Insolvenzverfahrens ausgeht.
Eine entspr. Berechtigung zur Ausschlagung des überschuldeten Erben sieht auch die Kommentierung zum BGB in Palandt, zu § 1945 Rdnr. 5 vor.
Ich kann daher die Rechtsauffassung des Kollegen aufgrund der o.g. Gesetze bzw. Kommentierung bestätigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Sittenwidrigkeit einer Erbschaftsausschlagung Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Sittenwidrigkeit einer Erbschaftsausschlagung in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt schon aufgrund der folgenden Regelung des § 83 Insolvenzordnung (InsO) ausscheidet:
„Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.“
Dies bedeutet, dass die InsO von der Möglichkeit der Ausschlagung auch noch während des Insolvenzverfahrens ausgeht.
Eine entspr. Berechtigung zur Ausschlagung des überschuldeten Erben sieht auch die Kommentierung zum BGB in Palandt, zu § 1945 Rdnr. 5 vor.
Ich kann daher die Rechtsauffassung des Kollegen aufgrund der o.g. Gesetze bzw. Kommentierung bestätigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin