Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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da offenbar keine andere Familiensache anhängig ist, gelten die normalen Vorschriften der ZPO (Zivilprozeßordnung).
Über §§ 15, 12 ZPO wird das Gericht Ihres letzen Wohnortes in Deutschland zuständig sein, hilfsweise das örtlich zuständige Gericht des Sohnes (also Sachsen-Anhalt).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geerte Frau True-Bohle,
heist hier das hilfsweise, daß der Kläger sich den Gerichtsstand aussuchen kann, oder kann auf den Gerichststand am letzten Wohnort(Baden-Württemberg) bestanden werden? Das ist ja ausschlaggebend, wo ich einen Anwalt suche.
Herzlichen Dank
Es gilt der letze Wohnort, also B-W.
Allerdings haben Sie die Möglichkeit, einen RA vor Ort zu nehmen und dann einen sog. Korrespondenzanwalt in B-W einzuschalten. Sie würden dann alles vor Ort besprechen können. Dieses sollte auch wegen einer ev. in Betracht kommenden Prozeßkostenhilfe mit einem RA vor Ort abgeklärt werden, zumal die Möglichkeit besteht, dass dann nur ür den Gerichtstermin ein RA im B-W auftritt und die Kollegen sich die Gebühren teien (eine Praxis, die unter RA üblich ist). Dieses hat den Vortei, dass Sie Besprechungen mit dem RA dann bei sich sühren können.