wer Lohnzahlung nach Widerspruch Betriebsübergang in der Kündigungszeit

| 13. November 2012 20:25 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen / Herren,
mein ehemaliger Arbeitgeber hat seinen Betrieb ( Kleinbetrieb) verkauft.
Da ich nicht zu dem neuen Arbeitgeber wechseln wollte , wurde mir betriebsbedingt gekündigt , da die alte Firma dann ja nicht mehr besteht. Wer muß denn jetzt während der meiner Kündigunsfrist meinen Lohn weiterzahlen, der alte Chef ( hat mich ja gekündigt ) oder der Chef der neuen Firma ( da bin ich ja nie angefangen )?
Es geht also nicht um die Kündigung, das ist alles soweit für mich ok. Für micht geht es nur um den Finanziellen Bereich, da ich der neuen Firma in der hinsicht nicht traue.
Gekündigt wurde ich von meinem alten Chef, aber der Betriebsübergang ist noch in meiner Kündigungsfrist. ( der alte Chef ist dann ohne Firma )
13. November 2012 | 21:59

Antwort

von


(1622)
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Beachten Sie, dass sich bei Änderung der Sachverhaltsschilderung die rechtliche Bewertung ändern kann.

Ich gehe von einem rechtzeitigen und wirksamen Widerspruch im Rahmen des § 613a Abs. 6 BGB und von Ihrem Chef als Einzelunternehmer aus.

Durch den Widerspruch ist Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergegangen bzw. geht nicht über.
Daher besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem bisherigen Arbeitgeber fort.

Sie haben einen Anspruch auf den Lohn gegenüber dem alten Inhaber, müssen ihm aber Ihre Arbeitsleistung anbieten.

Sie sollten bei Fragen einen Rechtsanwalt vor Ort zu Rate ziehen, der alle Einzelheiten kennt, um keine möglichen Nachteile aus der Situation zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2012 | 19:29

Danke erstmal für die Antwort,
ich habe nur nochmal die eine Nachfrage zu "...müssen ihm aber Ihre Arbeitsleistung anbieten" . Muß ich da was schriftliches machen? Eigentlich hat er ja kene Arbeit für mich, da keine Firma mehr vorhanden ist.Ich würde lieber " zu Hause" bleiben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2012 | 21:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn vereinbart ist, dass Sie zuhause bleiben können, müssen SIe Ihre Arbeitsleistung natürlich nicht anbieten.

Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung persönlich anzubieten, wenn der Arbeitgeber allerings erklärt hat, dass er die Ihre Abreitsleistung nicht annehmen werde, genügt ein "wörtliches Angebot" (§ 295 BGB).

Dieses können Sie z.B. telefonisch oder schriftlich machen.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn

Bewertung des Fragestellers 16. November 2012 | 19:59

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. November 2012
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