Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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zunächst einmal sei gesagt, dass Ihnen kein Auskunftsrecht hinsichtlich etwaiger Strom/Wasserverträge zusteht.
Die Beweise reichen aber bereits dafür aus, dass nachgewiesen werden kann, dass der eigenbedarfsgrund höchstwahrscheinlich vorgeschoben war, sodass der Richter aufgrund dieser Umstände sich auch 1 und 1 zusammen zählen kann, gerade auch im Hinblick auf eine mögliche Aussage des jetzigen Mieters und der Aussage, dass die Wohnung bei den Schwiegereltern zu klein wäre.
Der Schadensersatzanspruch besteht daher grundsätzlich, auch wenn es einen Vergleich bei Gericht gegeben hatte (BGH, VIII ZR 231/07).
Folgende Positionen könnten geltend gemacht werden:
Kosten des Umzugs und der Beschaffung der neuen Wohnung (Inserats-, Makler-, Fahrtkosten), nutzlos gewordene Aufwendungen für die alte Wohnung, Kosten notwendiger Ersatzbeschaffungen (Einbaumöbel, Telefonanschluss), Ummeldekosten, Rechtsberatungs- und Detektivkosten, entgangener Gewinn (bei zulässiger teilgewerblicher Nutzung) und insbesondere die Differenz zwischen bisheriger und neuer Miete (LG Berlin ZMR 1988, 387).
Wenn Sie eine rechtliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Sehr geehrter Anwalt, Danke für die schnelle Antwort. Ich habe mir die Wasser- und Abwasserabrechnung für den angeblichen Wohnzeitraum des Sohnes meines Vermieters besorgt. Vom 03.06.2011 bis 05.12.2011 (Ablesezeitraum) sind in der DHH lediglich 2 m³ Wasser bzw. Abwasser angefallen. Dies wohl gemerkt für einen 2-Personenhaushalt. Ich habe mir diese Abrechnungen per Fax schicken lassen. Kann ich diese im Prozess verwenden bzw. kann das Gericht diese Auskünfte bei den Versorgungsunternehmen selbst einholen?
Danke für Ihre Mitarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Einreichung derartiger Belege könnte es zu Problemen mit dem Datenschutzrecht geben, sodass zu empfehlen ist, dass Sie den jetzigen Bewohner als Zeuge benennen und dieser dann die Belege einreicht bzw. die Belege vom Gericht mittels des Antrages "Sachverständigengutachten" eingeholt werden.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt