vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung?

13. April 2012 09:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:09
Mir wurde im Frühjar 2010 wegen Eigenbedarf gekündigt. Als Grund gab der Vermieter an, dass sein Sohn mit seiner Freundin heiraten wird und in das Haus einziehen möchte. Ich legte widerspruch ein, da ich damals schon ahnte, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht sein könnte. Der Vermieter wollte uns schon länger aus der DHH haben. Da ich nicht auszog, klagte er auf Räumung. Vergleichsweise wurde tituliert, dass ich zum Zeitpunkt des Schuljahresende (schulpflichtiges Kind) ausziehen werde. Im Juni 2011 erfolgte der Auszug. Im Januar 2012 stellte ich fest, dass die DHH durch einen neuen Mieter bewohnt wird. Am Türschild stand der neue Name sowie mit Schrägstrich getrennt der Name des Sohnes meines damaligen Vermieters. Der neue Mieter sagte mir, dass er hier alleine und der Sohn hier nicht wohne. Warum der Name auf dem Türschild steht, konnte er mir nicht beantworten. Ich forderte daher von meinem Vermieter Schadensersatz. Sein Anwalt lehnt dies mit folgender Begründung ab: Der Sohn sei kurz nach meinem Auszug mit seiner Frau dort eingezogen. Im Dezember 2010 sei er allerdings wieder ausgezogen und in die bisherige Wohnung zu seinen Schwiegereltern gezogen, da sich nunmehr das Verhältnis zu den Schwiegereltern wieder verbesserte. Interessant ist hier, dass damals als Eigenbedarfsgrund angegeben wurde, dass diese Wohnung bei den Schwiegereltern zu klein sei. Von Steitigkeiten mit den Schwiegereltern war nie die Rede gewesen. Eine Abfrage beim Meldeamt ergab, dass er und seine Frau am 12.04.2012 immer noch melderechtlich unter der Anschrift der DHH gemeldet sind. Auch befindet sich noch immer der Name an dem Türschild des neuen Mieters. Für mich stellt sich nun die Frage, ob mein Vermieter den angeblichen Streit mit den Schwiegereltern als Grund geltend machen kann, obwohl er damals nicht erwähnt wurde. Weiterhin ist von Bedeutung, dass der Sohn mit seiner Frau nunmehr wieder in der gleichen Wohnung lebt, die damals angeblich zu klein war. Glauben Sie, ich habe Chancen, meine Schadensersatzforderung durchzusetzen? Wie kann ich beweisen, dass er dort nie wohnte? Habe ich gegenüber den Versorgungsunternehmen ein Auskunftsrecht (es muss ja einen Stromverbrauch, Wasserverbrauch etc., Müllgebühren gegeben haben).
13. April 2012 | 10:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal sei gesagt, dass Ihnen kein Auskunftsrecht hinsichtlich etwaiger Strom/Wasserverträge zusteht.

Die Beweise reichen aber bereits dafür aus, dass nachgewiesen werden kann, dass der eigenbedarfsgrund höchstwahrscheinlich vorgeschoben war, sodass der Richter aufgrund dieser Umstände sich auch 1 und 1 zusammen zählen kann, gerade auch im Hinblick auf eine mögliche Aussage des jetzigen Mieters und der Aussage, dass die Wohnung bei den Schwiegereltern zu klein wäre.

Der Schadensersatzanspruch besteht daher grundsätzlich, auch wenn es einen Vergleich bei Gericht gegeben hatte (BGH, VIII ZR 231/07).

Folgende Positionen könnten geltend gemacht werden:

Kosten des Umzugs und der Beschaffung der neuen Wohnung (Inserats-, Makler-, Fahrtkosten), nutzlos gewordene Aufwendungen für die alte Wohnung, Kosten notwendiger Ersatzbeschaffungen (Einbaumöbel, Telefonanschluss), Ummeldekosten, Rechtsberatungs- und Detektivkosten, entgangener Gewinn (bei zulässiger teilgewerblicher Nutzung) und insbesondere die Differenz zwischen bisheriger und neuer Miete (LG Berlin ZMR 1988, 387).

Wenn Sie eine rechtliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.


Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2012 | 10:57

Sehr geehrter Anwalt, Danke für die schnelle Antwort. Ich habe mir die Wasser- und Abwasserabrechnung für den angeblichen Wohnzeitraum des Sohnes meines Vermieters besorgt. Vom 03.06.2011 bis 05.12.2011 (Ablesezeitraum) sind in der DHH lediglich 2 m³ Wasser bzw. Abwasser angefallen. Dies wohl gemerkt für einen 2-Personenhaushalt. Ich habe mir diese Abrechnungen per Fax schicken lassen. Kann ich diese im Prozess verwenden bzw. kann das Gericht diese Auskünfte bei den Versorgungsunternehmen selbst einholen?

Danke für Ihre Mitarbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2012 | 11:09

Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Einreichung derartiger Belege könnte es zu Problemen mit dem Datenschutzrecht geben, sodass zu empfehlen ist, dass Sie den jetzigen Bewohner als Zeuge benennen und dieser dann die Belege einreicht bzw. die Belege vom Gericht mittels des Antrages "Sachverständigengutachten" eingeholt werden.

Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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