bezüglich einer Strafzumessungsverteidigung in der Berufungsinstanz (an sich neue Tatsacheninstanz) könnte folgendes in dem von Ihnen geschilderten Fall wichtig sein:
Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das Maß der Schuld.
Die Wirkungen der Strafe auf den Täter sind zu beachten.
Es muss zwischen Personen, für die ein Eingriff in ihre Freiheit nichts bedeutet und denjenigen, für die der gleiche Eingriff von furchtbarer Wirkung ist, unterschieden werden.
Eine besondere Strafempfindlichkeit bei zu vollstreckender Freiheitsstrafe ergibt sich z. B. bei durch Krebserkrankung, also krankheitsbedingt reduzierter Lebenserwartung.
Je geringer das Ausmaß der straftatbestandlichen Rechtsgutsverletzung ist, desto milder dürfte das Urteil ausfallen.
Bei Betrug kommt es auf die Art und die Höhe des Schadens an.
Auch die Art und Stärke des Beweggrundes sind für die Strafzumessung maßgeblich.
Hier könnte die von Ihnen geschilderte bedrängte wirtschaftliche Lage bzw. sogar Verzweiflung eine Rolle spielen.
Eine Schadenswiedergutmachung könnte sich strafmildernd auswirken. Eine persönliche Entschuldigung oder Schadensersatzleistungen.
Ferner spielen die Folgen der Straftat für den Täter eine gewichtige Rolle. Treffen z. B. die Nachteile einer Bestrafung Ihre Familienangehörigen besonders hart?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
vielen dank für ihre schnelle antwort
gott sei dank bin ich in rehabilitation meiner erkrankung und werde zu 90% wieder vollkommen gesund!
eine schadeswiedergutmachung kann ich mir momentan nicht leisten.
so gerne ich das auch tun würde!!!
ich gehe nun mal davon aus, daß mein strafmaß wohl erfüllt sein wird und die strafe vor dem landgericht bzw das neue verfahren vor dem ag ohne bewährung verhängt werden wird! zumal ich nach mehreren vergleichen von urteilen aus dem netz den eindruck gewonnen habe die uhren ticken im norden wohl anders als im süden:-( schwaben geizen mit allem aber beim geld hört der spaß auf - da geizen sie mit haftstrafen keines falls- leider!
daher meine frage.
sollte ich auf grund meiner momentanen lebensumstände und auch zum wohle meiner kinder nach dem urteil zum entschluss kommen ein gnadengesuch zu stellen, ist daß denn nicht so - daß gnadengesuche nur einen haftaufschub bedeuten und in baden württemberg sowieso nicht vom justizministerium sondern wieder von der hießigen staatsanwaltschaft bearbeitet genehmigt und abgelehnt werden???? und bekommt denn nicht der ermittelnde staatsanwalt dann auch die akte wieder auf den tisch???
was ja totaler schwachsinn ist- weil die staatsanwaltschaft ja ein interesse hat daß die freiheitsstrafe abgessessen wird!
Sehr geehrter Fragesteller,
es handelt sich bei den von Ihnen in der Nachfragefunktion eingestellten Fragen um neue Fragen und nicht solche, die als Verständnisfragen zu qualifizieren sind.
Aus Kulanzgründen nehme ich wie folgt zu dem neu eingestellten Sachverhalt Stellung:
Sie sollten jedenfalls die Rechtsmittelmöglichkeiten, die Ihnen das Gesetz (StPO) eröffnet zunächst ausschöpfen. Eine Berufungsinstanz stellt eine neue Tatsacheninstanz dar. D.h. die Berufung führt zu einer völligen Neuverhandlung der Sache.
Die Berufung kann auch auf die Rechtsfolgenseite beschränkt werden.
Die Gerichtsentscheidung muss im vollen Umfang, d. h. hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig sein, ehe ein Gnadengesuch gestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)