Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nun zu Ihren Fragen, welche ich wie folgt beantworte:
(wie stehen meine chancen jetzt vor gericht?)
Diese Frage kann man Ihnen ohne Einsicht in die Akte eigentlich nicht beantworten. Grundsätzlich gilt aber, dass man Ihnen den Verstoß nachweisen muss. Einen Teil dieser „Arbeit" haben Sie den Behörden bzw. dem Gericht schon abgenommen, indem Sie sich beim Ordnungsamt gemeldet haben. Sie stehen also als Täter/Täterin fest. Auch den Verstoß haben Sie bereits zugegeben. Allein die Frage der Behinderung wäre vor Gericht zu klären. Dabei wird dem Richter wohl eine abstrakte Behinderung ausreichen. Denkbar wäre die Behinderung von Fußgängern und/oder Kraftfahrzeugen. Diesen Punkt kann ich Ihnen ohne Akteneinsicht und ohne genauen Tatvorwurf nicht beantworten.
(ist es üblich, dass es bei so einer kleinigkeit zu einem gerichtstermin kommt?)
Ja – was soll das Ordnungsamt denn sonst machen? Das ist der normale Gang der Dinge und das Ordnungsamt hat offensichtlich keinen Grund gesehen, die Sache einzustellen. Wenn es wegen solcher „Kleinigkeiten" nicht zu Gerichtsterminen käme, würden alle Betroffenen Einspruch gegen ihren Bußgeldbescheid einlegen.
(mit was für kosten müsste ich rechnen sollte ich verlieren?)
Ausgangspunkt ist ein einfaches Verwarnungsgeld über 25,00 EUR.
Es wäre auch denkbar, dass Sie gleich einen Bußgeldbescheid über 25,00 EUR zuzüglich 23,50 EUR Bearbeitungsgebühr erhalten haben.
Wenn Sie jetzt zu einer Geldbuße von 25,00 EUR verurteilt werden, kommen noch 40,00 EUR Gerichtskosten (Die Gerichtskosten richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Geldbuße und betragen 10 Prozent von dessen Höhe, mindestens aber 40,00 Euro.) und ca. 7,00 Zustellungskosten hinzu. Sollten Zeugen und Sachverständige gehört werden, fallen weitere Kosten an.
Wenn Sie den Einspruch vor dem Termin zurücknehmen, bleibt es bei den Kosten aus dem Bußgeldbescheid zuzüglich der Kosten für die gerichtlichen Zustellungen (3,50 EUR).
Wenn Sie den Einspruch im Termin zurücknehmen, kommen zu den vorher genannten Kosten noch 50% der Gerichtskosten hinzu.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nun zu Ihren Fragen, welche ich wie folgt beantworte:
(wie stehen meine chancen jetzt vor gericht?)
Diese Frage kann man Ihnen ohne Einsicht in die Akte eigentlich nicht beantworten. Grundsätzlich gilt aber, dass man Ihnen den Verstoß nachweisen muss. Einen Teil dieser „Arbeit" haben Sie den Behörden bzw. dem Gericht schon abgenommen, indem Sie sich beim Ordnungsamt gemeldet haben. Sie stehen also als Täter/Täterin fest. Auch den Verstoß haben Sie bereits zugegeben. Allein die Frage der Behinderung wäre vor Gericht zu klären. Dabei wird dem Richter wohl eine abstrakte Behinderung ausreichen. Denkbar wäre die Behinderung von Fußgängern und/oder Kraftfahrzeugen. Diesen Punkt kann ich Ihnen ohne Akteneinsicht und ohne genauen Tatvorwurf nicht beantworten.
(ist es üblich, dass es bei so einer kleinigkeit zu einem gerichtstermin kommt?)
Ja – was soll das Ordnungsamt denn sonst machen? Das ist der normale Gang der Dinge und das Ordnungsamt hat offensichtlich keinen Grund gesehen, die Sache einzustellen. Wenn es wegen solcher „Kleinigkeiten" nicht zu Gerichtsterminen käme, würden alle Betroffenen Einspruch gegen ihren Bußgeldbescheid einlegen.
(mit was für kosten müsste ich rechnen sollte ich verlieren?)
Ausgangspunkt ist ein einfaches Verwarnungsgeld über 25,00 EUR.
Es wäre auch denkbar, dass Sie gleich einen Bußgeldbescheid über 25,00 EUR zuzüglich 23,50 EUR Bearbeitungsgebühr erhalten haben.
Wenn Sie jetzt zu einer Geldbuße von 25,00 EUR verurteilt werden, kommen noch 40,00 EUR Gerichtskosten (Die Gerichtskosten richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Geldbuße und betragen 10 Prozent von dessen Höhe, mindestens aber 40,00 Euro.) und ca. 7,00 Zustellungskosten hinzu. Sollten Zeugen und Sachverständige gehört werden, fallen weitere Kosten an.
Wenn Sie den Einspruch vor dem Termin zurücknehmen, bleibt es bei den Kosten aus dem Bußgeldbescheid zuzüglich der Kosten für die gerichtlichen Zustellungen (3,50 EUR).
Wenn Sie den Einspruch im Termin zurücknehmen, kommen zu den vorher genannten Kosten noch 50% der Gerichtskosten hinzu.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11. Juli 2012 | 16:29
vielen dank, dass hilft schon mal die größenordnung abschätzen zu können. falls sich der herr vom ordnungsamt einen Anwalt nehmen sollte, muss ich diese kosten tragen, wenn ich verliere?und mit was für einer summe müsste ich dann ganz grob rechnen? vielen dank schonmal...
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Juli 2012 | 16:39
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
der Herr vom Ordnungsamt wird sich keinen Anwalt nehmen. Er ist Zeuge in einem Verfahren gegen Sie. Dafür braucht er keinen Anwalt. Für seine Zeugenaussage könnten aber Verdienstausfall und Fahrkosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt