18. Juni 2007
|
22:24
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
Eine Kürzung der Urlaubstage aufgrund von Krankheit ist unzulässig. Selbst wenn eine solche Regelung im Arbeitsvertrag enthalten wäre, wäre diese unwirksam. In § 9 BUrlG ist geregelt, daß bei einer Erkrankung während des Urlaubs die mit ärztlichen Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angrechnet werden.
Hinsichtlich einer Ersatzpflicht für entwendete Gegenstände kann eine Gehaltskürzung nicht erfolgen. Zum einen ist der Anspruch verjährt. Des weiteren hat der Arbeitgeber für eine entsprechende Versicherung dieser Gegenstände zu sorgen. Soweit Sie hier grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hätten (Nicht abschließen des Kfz) wäre allenfalls ein Schadensersatz in Höhe der erhöhten Versicherungsprämie möglich gewesen. Aber auch ein solcher Anspruch ist verjährt.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
19. Juni 2007 | 06:09
Erstmal schönen dank für die schnele antwort.
Eine Frage noch,wie sieht den mein anspruch aus für das jahr 2005 da wurden mir 6 urlaubs tage genommen wegen krankheit,und jahr 2006 5 urlaubstage.
Habe ich ein anspruch auf vergütung von den tagen?
am 25.06.07 haben wir den zweiten gerichts termin.
MFG
Ergänzung vom Anwalt
19. Juni 2007 | 13:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Urlaub ist gem § 7 Abs. 4 BUrlG in geld abzugelten, wenn er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Da in Ihrem Falle zu Unrecht Urlaub mit Krankheitstagen verrechnet wurde, wäre der nicht gewährte Urlaub abzugelten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom