Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworten wir unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt:
Sie unterliegen bis zum Wegzug (zwingend notwendig ist dazu die Aufgabe des Wohnsitzes; zur Zweitwohnung weiter unten!) der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland.
Nach diesem Zeitpunkt unterliegen Sie dann nicht mehr der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, so dass dann die ausländischen Einkünfte aus CH nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Steuer mehr einbezogen werden dürfen.
Jedoch trifft Ihre Vermutung zu, dass die Einkünfte nach Ihrem Wegzug gemäß §32b Abs. 1 Nr. 2 EStG im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Denn §32b Abs. 1 Nr. 2 EStG regelt gerade den Fall, dass die unbeschränkte Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraums beginnt oder endet.
Haben Sie dann im Folgejahr weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so liegt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor und ein Progressionsvorbehalt greift dann nicht, da Sie lediglich beschränkt steuerpflichtig wären.
Beachten Sie hierzu aber, und das beantwortet auch Ihre Frage zum Zweitwohnsitz in Deutschland:
Grundsätzlich sind Sie in Deutschland mit Ihrem gesamten Welteinkommen dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie („nur") EINEN Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. §1 Abs. 1 EStG). Dies wäre bei Ihrer Schilderung der Zweitwohnung dann der Fall (§8 AO), was wiederum zu einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland führen würde.
Wir hoffen Ihnen damit eine erste Einschätzung gegeben zu haben.
Ihre Frage beantworten wir unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt:
Sie unterliegen bis zum Wegzug (zwingend notwendig ist dazu die Aufgabe des Wohnsitzes; zur Zweitwohnung weiter unten!) der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland.
Nach diesem Zeitpunkt unterliegen Sie dann nicht mehr der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, so dass dann die ausländischen Einkünfte aus CH nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Steuer mehr einbezogen werden dürfen.
Jedoch trifft Ihre Vermutung zu, dass die Einkünfte nach Ihrem Wegzug gemäß §32b Abs. 1 Nr. 2 EStG im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Denn §32b Abs. 1 Nr. 2 EStG regelt gerade den Fall, dass die unbeschränkte Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraums beginnt oder endet.
Haben Sie dann im Folgejahr weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so liegt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor und ein Progressionsvorbehalt greift dann nicht, da Sie lediglich beschränkt steuerpflichtig wären.
Beachten Sie hierzu aber, und das beantwortet auch Ihre Frage zum Zweitwohnsitz in Deutschland:
Grundsätzlich sind Sie in Deutschland mit Ihrem gesamten Welteinkommen dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie („nur") EINEN Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. §1 Abs. 1 EStG). Dies wäre bei Ihrer Schilderung der Zweitwohnung dann der Fall (§8 AO), was wiederum zu einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland führen würde.
Wir hoffen Ihnen damit eine erste Einschätzung gegeben zu haben.