undichtes Dach

8. September 2006 10:04 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
wir renovieren einen Altbau. Der Zimmermann macht die Dachsparren, bringt die Holzverschalung an und tackert nach Angaben des Spenglers eine Bitumenbahn (Bauda top)auf das Holz, auf welche der Spengler das Blech legen will. Lt. Angabe des Spenglers ist die Bitumenbahn dicht. Der Zimmermann bringt trotzdem bei Verlassen des Daches eine zusätzliche Notabdeckung an. Das Dach ist dicht. Der Spengler beginnt mit seiner Arbeit, wird jedoch an diesem Tag nicht fertig. Er verläßt das Dach ohne einer Notabdeckung. Es kommt Dauerregen und der Regen dringt durch die Tacker- und Nagellöcher in die darunter liegende Wohnung. Die neue Dämmung muß entfernt werden und in der Wohnung stehen seit 14 Tagen Entfeuchter. Wer haftet? Der Zimmermann behauptet er habe richtig genagelt so wie es der Spengler wollte - der Spengler sagt die Nägel wären falsch eingeschlagen.
8. September 2006 | 10:55

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


vorbehaltlich der Einholung eines hier offenbar notwendigen Gutachtens -dazu unten- , liegt die Verantwortung wohl beim Spengler.

Dieser kann sich nicht damit "herausreden§, dass die Nägel falsch eingeschlagen seien. Denn der Spengler hätte vor Beginn seiner Arbeiten dann untersuchen müssen, ob die Vorarbeiten (Zimmermann) ordnungsgemäß sind und dann ggfs. wegen (nun behaupteter) Mängel dieses anzeigen und seine Arbeit nicht beginnen dürfen.

Auch wurde vom Spengler die (vorläufige) Schutzplane nicht wieder angebracht, so dass ich nach Ihrer bisherigen Schildung des Sachverhaltes den Spengler in der Verantwortung sehe.


Allerdings könnte es auch sein, dass der Zimmermann entgegen der Regeln der Baukunst keine geharzten Nägel (bzw. Klammern) genutzt hat, so dass auch dort ein Verschulden mit liegen kann; dieses wird sich aber wesentlich nach dem Aufbau der Konstruktion und dem Vertrag richten.


Ihnen kann nur geraten werden, hier SOFORT mit anwaltlicher Hilfe ein sogenanntes Beweissicherungsverfahren einzuleten und dann über das Gericht mittels eines unabhängigen Sachverständigen nicht nur die Ursache, sondern auch den GESAMTEN Schadensumfang (ggfs. einschließlich möglicher Schimmelbildung) feststellen zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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