Sehr geehrter Fragesteller,
ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt oder nicht, entscheidet sich allein nach dem Gesetz, nämlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Sie haben also kein Wahlrecht. Das ist zwar zu bedauern und immer wieder von Seiten der Praxis vorgeschlagen worden, aber der Gesetzgeber ist bislang "taub" gewesen.
Nach den von Ihnen gegebenen Informationen scheint eine solche Organschaft in umsatzsteuerlicher Hinsicht vorzuliegen, denn:
(1.) Die Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften und damit juristische Personen.
(2.) Sie halten 100 % der Anteile an der Muttergesellschaft, die wiederum 100 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält (finanzielle Eingliederung).
(3.) Sie sind bei beiden Gesellschaften alleiniger Geschäftschäftsführer (organisatorische Eingliederung).
(4.) Die Muttergesellschaft erbringt nicht nur unwesentliche Leistungen an die Tochtergesellschaft (wirtschaftliche Eingliederung).
Die Folge ist, dass nur noch eine einzige Umsatzsteuererklärung etc. abzugeben ist.
Ertragsteuerliche Verhältnisse (wie Darlehensbeziehungen etc.) oder zivilrechtliche Haftungstrennung sind davon nicht berührt.
Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hauke Hagena
Rechtsanwalt / Steuerberater
ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt oder nicht, entscheidet sich allein nach dem Gesetz, nämlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Sie haben also kein Wahlrecht. Das ist zwar zu bedauern und immer wieder von Seiten der Praxis vorgeschlagen worden, aber der Gesetzgeber ist bislang "taub" gewesen.
Nach den von Ihnen gegebenen Informationen scheint eine solche Organschaft in umsatzsteuerlicher Hinsicht vorzuliegen, denn:
(1.) Die Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften und damit juristische Personen.
(2.) Sie halten 100 % der Anteile an der Muttergesellschaft, die wiederum 100 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält (finanzielle Eingliederung).
(3.) Sie sind bei beiden Gesellschaften alleiniger Geschäftschäftsführer (organisatorische Eingliederung).
(4.) Die Muttergesellschaft erbringt nicht nur unwesentliche Leistungen an die Tochtergesellschaft (wirtschaftliche Eingliederung).
Die Folge ist, dass nur noch eine einzige Umsatzsteuererklärung etc. abzugeben ist.
Ertragsteuerliche Verhältnisse (wie Darlehensbeziehungen etc.) oder zivilrechtliche Haftungstrennung sind davon nicht berührt.
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Mit freundlichen Grüßen
Hauke Hagena
Rechtsanwalt / Steuerberater
Rückfrage vom Fragesteller
23. September 2021 | 16:19
Vielen Dank für die schnell und kompetent Antwort.
Das heißt, wenn die Gesellschaften nicht mehr für einander tätig sind und auch keine Geschäftsbeziehung haben,
und
1. einzig ein Gesellschafter Darlehn von der Mutter an die Tochter geht, (spielt die Verzinsung eine Rolle?)
2. ansonsten halt von der Tochter an die Mutter im Rahmen der Gesellschafterversammlung Gewinnausschüttungen beschlossen werden würden.
Dann würde die umsatzsteuerliche Organschaft nicht zum Tragen kommen, oder?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. September 2021 | 16:21
Entscheidend ist, dass es keinerlei wirtschaftliche Verflechtung gibt. Dann gibt es keine wirtschaftliche Eingliederung und damit keine USt-Organschaft.