Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier ist zu prüfen, auf welche Art und Weise und von wem der EG-Wohnung das alleinige Sondernutzungsrecht am Garten zugeordnet worden ist. Ob das Sondernutzungsrecht zu ändern und der Spielplatz zu errichten ist, hängt – nachdem ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe nicht anzutreffen ist – zudem davon ab, ob die Art und Lage der Wohnungen einen Kinderspielpatz im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 Ziff. 2 HBO nicht erfordert.
Für die Pflicht zur Errichtung spricht jedoch, dass im Freiflächenplan der Kleinkindespielpatz eingezeichnet ist. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details, insbesondere der Prüfung der von Ihnen angegebenen Unterlagen sowie des Grundbuchs, möglich; ferner dürfte ein Ortstermin erforderlich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Leider beantworten Sie meine Anfrage mit Gegenfragen.
Konkret gefragt : Durfte der Notar ein alleiniges Sondernutzungsrecht des Gartens ,SN 2 ,für den Erwerber der
Wohnung 2 eintragen lassen , obwohl der Freiflächenplan aus 2007 durch den Freiflächenplan aus 2009
gemäß Baugenehmigung aus 2009 ersetzt wurde .Im Plan 2007 wird angegeben - 2 Familienhaus , im
geänderten Plan 2009 wird angegeben 3 Familienhaus. Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung aus 2009
war dem Notar ersichtlich das es sich um ein 3-Familienhaus handelt Datiert mit 21.04.2009 .
Die Teilungserklärung ist ebenso wie der Kaufvertrag der Wohnung 2 mit SN 2 mit 13.10.2009 datiert.
Muß ein Notar nicht die aktuellen , ihm bekannten Auflagen gemäß HBO einhalten ?
Nach hiesiger Auffassung ist das SN 2 rechtswidrig.
Ihre Antwort ist aus meiner Sicht undefiniert und nicht anfragegemäß beantwortet ,somit für mich
wertlos. Übrigens habe ich das Grundbuch eingesehen der §8 der HBO ist mir bekannt-die Fragen offen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es ist nicht grundsätzlich unzulässig, als Notar ein alleiniges Sondernutzungsrecht für einen Garten ohne Kleinkinderspielpatz zu beurkunden. Dies deshalb, weil - wie oben bereits ausgeführt - ein Fall des § 8 Abs. 2 S. 2 HBO vorliegen könnte – Ihren Angaben kann lediglich entnommen werden, dass Ziff.1 nicht einschlägig ist, weshalb Ziff. 2 dringend noch zu prüfen ist.
Ferner ist nochmals festzuhalten, dass eine seriöse abschließende Beantwortung erst in Kenntnis der angesprochenen Unterlagen sowie ggf. nach einem Ortstermin möglich ist, schließlich können aus der Entfernung keine Dokumente bewertet werden, die nicht durchgesehen werden konnten (leider haben Sie von der Möglichkeit des Dokumenten-Uploads im Rahmen einer vertraulichen Frage keinen Gebrauch gemacht).
Nach Ihrer Darstellung spricht zwar einiges dafür, dass der Spielplatz bauordnungskonform einzurichten ist, doch ist für eine Festlegung die dargestellte weitere Prüfung unabdingbar.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt