vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Der Handwerker muss damit rechnen, dass er strafrechtlich wegen Steuerhinterziehung, Betrug, Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zu Sozialleistungen belangt wird.
( 2 ) Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass er strafrechtlich nach § 370 AO wegen Steuerhinterziehung belangt wird.
Sowohl Auftraggeber als auch Handwerker müssen außerdem damit rechnen, dass die Verabredung und Durchführung der Schwarzarbeit gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Die verhängten Bußgelder bewegen sich in der Regel - je nach schwere der Ordnungswidrigkeit - zwischen 1000,00 €uro und 300.000,00 €uro.
( 3 ) Zeuge(n) können in einem gerichtlichen Verfahren zur Ablegung eines Eides verpflichtet werden. Falschaussagen werden in der Regel mit empfindlichen Strafen geahndet.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben. Im Zweifel sollte sich Ihr Bekannter von einem Rechtsanwalt vor Ort persönlich beraten lassen. Ein Rechtsanwalt ist aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Anlage
§ 371 AO ( auszugsweise ):
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. ( 1 ) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
( 2 ) Straffreiheit tritt nicht ein,
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a.) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b.) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung der Straf - oder Bußgeldverfahren wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
( 3 ) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
( 4 )...
danke für diese erste übersicht.
können Sie in diesem Fall (800 Euro) Aussagen treffen (Erfahrungen), was den Auftraggeber, der ja "nur" das Angebot des Handwerkers angenommen hat bei Selbstanzeige erwarten könnte. Ich meine damit Bußgeld und evtl. Überwachungen, Kontrollen etc.
Bislang ist er nicht straffällig geworden.
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die zu befürchtenden Repressalien sind unter anderem von der Verwaltungspraxis der jeweiligen Länderbehörden abhängig, sodass ich hinsichtlich in Frage stehender Details nochmals dazu raten möchte, einen Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt