schwarzarbeit - anzeige durch 'auftraggeber'

7. März 2007 12:12 |
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Strafrecht


guten tag,

ein Bekannter interessiert sich für eine Auskunft, die er sich jedoch nicht bei einem Anwalt vor Ort holen möchte:


Fiktiver Fall:
gehen wir davon aus, ein handwerker hat ordnungsgemäß mit rechnung einen auftrag abgewickelt. es ist jedoch noch etwas zu tun und der handwerker bietet an, den rest "bar" und ohne Rechnung auszuführen. zeugen wären nur der handwerker und ein mitarbeiter, sowie der ehem. auftraggeber und ehefrau. Die Tätigkeit wird ausgeführt, der Betrag bar gezahlt.

wenn jetzt aus irgendwelchen gründen der auftraggeber dem handwerker droht, das ganze an die zuständigen behörden weiterzuleiten, was käme auf die enstpr. personen zu. nehmen wir einen fiktivien schwarzarbeits"wert" von 800€

- handwerker (soweit ich weiss, max 10000 bußgeld und untersuchung)
- auftraggeber (vor allem finanziell)
- beweisbarkeit (ist ja nicht wirklich gegeben)? kann es soweit gehen, dass z.b. der mitarbeiter des handwerkers vor eid aussagen muss, dass 1. der handwerker dies angeboten hat und 2. den auftrag ausgeführt und das geld erhalten hat.

danke
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

( 1 ) Der Handwerker muss damit rechnen, dass er strafrechtlich wegen Steuerhinterziehung, Betrug, Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zu Sozialleistungen belangt wird.

( 2 ) Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass er strafrechtlich nach § 370 AO wegen Steuerhinterziehung belangt wird.

Sowohl Auftraggeber als auch Handwerker müssen außerdem damit rechnen, dass die Verabredung und Durchführung der Schwarzarbeit gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Die verhängten Bußgelder bewegen sich in der Regel - je nach schwere der Ordnungswidrigkeit - zwischen 1000,00 €uro und 300.000,00 €uro.

( 3 ) Zeuge(n) können in einem gerichtlichen Verfahren zur Ablegung eines Eides verpflichtet werden. Falschaussagen werden in der Regel mit empfindlichen Strafen geahndet.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben. Im Zweifel sollte sich Ihr Bekannter von einem Rechtsanwalt vor Ort persönlich beraten lassen. Ein Rechtsanwalt ist aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt

Anlage

§ 371 AO ( auszugsweise ):

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. ( 1 ) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

( 2 ) Straffreiheit tritt nicht ein,

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a.) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b.) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung der Straf - oder Bußgeldverfahren wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

( 3 ) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

( 4 )...



Rückfrage vom Fragesteller 7. März 2007 | 13:24

danke für diese erste übersicht.

können Sie in diesem Fall (800 Euro) Aussagen treffen (Erfahrungen), was den Auftraggeber, der ja "nur" das Angebot des Handwerkers angenommen hat bei Selbstanzeige erwarten könnte. Ich meine damit Bußgeld und evtl. Überwachungen, Kontrollen etc.

Bislang ist er nicht straffällig geworden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. März 2007 | 13:32

Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die zu befürchtenden Repressalien sind unter anderem von der Verwaltungspraxis der jeweiligen Länderbehörden abhängig, sodass ich hinsichtlich in Frage stehender Details nochmals dazu raten möchte, einen Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren.

Ich hoffe, Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt

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