23. Dezember 2007
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15:56
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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der Begriff "Warmmiete" bedeutet, dass in der vereinbarten Miete jedenfalls bereits die Heizkosten inklusive sind, nicht notwendig die sonstigen Betriebskosten.
Will ein Vermieter zusätzlich zur Miete noch Heizkosten oder sonstige Betriebskosten verlangen, setzt dies voraus, dass eine entsprechende, wirksame Umlagevereinbarung getroffen wurde (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html" target="_blank" >§ 556 BGB</a>). Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich getroffen werden. Für eine solche Vereinbarung trägt der Vermieter die Beweislast.
Der Vermieter kann zwar auch von einer Brutto- oder Inklusivmiete einseitig auf einen Umlagemaßstab übergehen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html" target="_blank" >§ 556 a BGB</a>). Dies geht aber nur für die Zukunft, er muss die Maßstabsänderung vor Beginn des Abrechnungszeitraums dem Mieter in Textform mitteilen. Soweit die umgelegten Kosten bislang in der Miete enthalten sind, ist diese entsprechend herabzusetzen.
Wenn keine Umlagevereinbarung getroffen wurde und vor Beginn des Abrechnungszeitraums keine Maßstabsänderung erklärt wurde, sollten Sie die abgerechneten Betriebskosten auch nicht zahlen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin