nicht vorhandener Mietvertrag

23. Dezember 2007 14:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo, Guten Tag,
mein Mann und ich sind im April 2005 in unsere jetzige Wohnung gezogen. Damals wurde mit unserem Vermieter eine Warmmiete von 700,00€ vereinbart. Die Zahlung der Kaution sollte nach Eingang des Mietvertrages erfolgen. Dies ist bis heute nicht erfolgt, somit auch keine Zahlung der Mietkaution. Lediglich habe ich die monatl. Warmmiete von 700,00€ an meinen Vermieter überwiesen.
Nun kam er vor 2 Tagen mit einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 und 2007. Die Gesamtsumme beträgt 2338,29€.Wie kann er eine solche Forderung erheben, wenn es noch nicht einmal einen schriftlichen Mietvetrag gibt? Zumal wir münlich eine Warmmiete vereinbart hatten?
23. Dezember 2007 | 15:56

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

der Begriff "Warmmiete" bedeutet, dass in der vereinbarten Miete jedenfalls bereits die Heizkosten inklusive sind, nicht notwendig die sonstigen Betriebskosten.

Will ein Vermieter zusätzlich zur Miete noch Heizkosten oder sonstige Betriebskosten verlangen, setzt dies voraus, dass eine entsprechende, wirksame Umlagevereinbarung getroffen wurde (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html" target="_blank" >§ 556 BGB</a>). Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich getroffen werden. Für eine solche Vereinbarung trägt der Vermieter die Beweislast.

Der Vermieter kann zwar auch von einer Brutto- oder Inklusivmiete einseitig auf einen Umlagemaßstab übergehen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html" target="_blank" >§ 556 a BGB</a>). Dies geht aber nur für die Zukunft, er muss die Maßstabsänderung vor Beginn des Abrechnungszeitraums dem Mieter in Textform mitteilen. Soweit die umgelegten Kosten bislang in der Miete enthalten sind, ist diese entsprechend herabzusetzen.

Wenn keine Umlagevereinbarung getroffen wurde und vor Beginn des Abrechnungszeitraums keine Maßstabsänderung erklärt wurde, sollten Sie die abgerechneten Betriebskosten auch nicht zahlen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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