27. Oktober 2006
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09:29
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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eine Grundbuchänderung ist unproblematisch möglich, wenn der Ehemann zustimmt.
Hierzu müssen Sie dann einen Notar aufsuchen, der die Änderung dann in die Wege leitet. Ob allerdings Ihr Mann aus der sicherlich gesamtschuldnerischen Haftung bei der Bank entlassen wird, ist dann eine Frgae der Verhandlung. Denn die Bank muss Ihren Mann auch bei der Grundbuchänderung nicht aus dem Kreditvertrag entlassen, da der Kredit und das Eigentum am Haus zwei rechtlich getrennte Sachen sind.
Den Notar sollten Sie dann auch gleich hinsichtlich eines Ehevertrages, bzw. einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung ansprechen:
In dem Vertrag sollten dann alle wesentlichen Punkte für eine Scheidung aufgeführt werden, insbesondere
Kindesunterhalt,
Ehegattenunterhalt,
Hausratsaufteilung,
Versorgungsausgleich,
Zugewinn.
Letzeres ist wichtig, wenn das Haus auf Sie alleine übertragen wird.
Würde es beim gesetzlichen Zugewinn verbleiben, würde dann das Haus allein Ihrem Vermögen zugerechnet werden, und Sie wären dann uU ausgleichspflichtig.
Dieses sollte und kann vermeiden werden, da Sie bisher die Kosten auch allein getragen haben und die künftigen Kosten auch vermutlich allein tragen werden.
Mit einer entsprechender Vereinbarung im Vorfeld kann dieses geregelt werden, so dass es dann später keine böse Überraschungen gibt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
27. Oktober 2006 | 12:51
Vielen Dank, hier meine Nachfrage:
ist es sinnvoll, die Alkoholabhängigkeit meines Mannes in irgendeiner Weise mit zu erwähnen und schriftlich festzuhalten(er hat auch schon eine Entziehungskur hinter sich), falls es wegen dem Sorgerecht meines Sohnes evtl. später irgendwelche Probleme geben sollte?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Oktober 2006 | 12:59
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Sorgerecht wird bei beiden Eltern bleiben, sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Sollten Sie diesbezüglich Bedenken haben, kann es aufgenommen werden.
Wichtiger wäre es beim nachehelichen Unterhalt. Denn wenn der Mann nicht arbeiten kann, sollte da der Grund manifestiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle