21. August 2024
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21:19
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) dürfen in reinen Wohngebieten bestimmte Geräte und Maschinen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, nicht betrieben werden. Dies gilt insbesondere für lärmintensive Geräte wie eine Rüttelplatte mit 105 dB.
Nach § 7 der 32. BImSchV dürfen diese Geräte und Maschinen in reinen Wohngebieten an Werktagen nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Außerhalb dieser Zeiten, also auch nach 17:00 Uhr, ist der Betrieb solcher lärmintensiven Maschinen nicht zulässig.
Zusammengefasst: Im reinen Wohngebiet dürfen lärmintensive Baumaschinen wie eine Rüttelplatte mit 105 dB nach 17:00 Uhr nicht mehr betrieben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt