keinen eigenen Stellplatz

7. März 2008 19:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo,
wir besitzen eine Eigentumswohnung in einem 7 Familienhaus im Ruhrgebiet.
Zu dem Haus gehören 5 Garagen (direkt zugeordnet).
zusätzlich 5 Stellplätze zur gemeinschaftlichen Nutzung.
Demzufolge haben 2 Wohnungen keine Garage und sind auf die gemeinschaftlichen Stellplätze angewiesen. Dazu gehören auch wir.
Nun ergibt sich folgendes Problem:
Die Eigentümer der Garagen stellen regelmäßig ihre Zweitautos oder auch kurzfristig ihr einziges Auto auf die Gemeinschaftsparkplätze.
Dazu kommen noch Besucher.(Unsere Besucher parken oben an der Hauptstraße).
Die Stellplätze vor den Garagen sind dann frei.
(sind nicht als Sondernutzung eingetragen. In Aufteilungsplan steht: zusätzliche Stellplätze. (Ohne Anrechnung )).
Da wir am Ende einer Sackgasse (Privatstraße) wohnen gibt es im Umkreis von ca. 150m keinen anderen Stellplatz, so das wir oft
weit weg parken müssen und uns dann beim herunterlaufen über die freien Stellplätze/Garagen ärgern.
Das Problem wurde von uns in einer Eigentümerversammlung vorgetragen.(Wir wollten Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz oder das die Garageneigentümer die Plätze vor den Garagen nutzen).Die Antwort war das die Gemeinschaftsparkplätze für alle
da wären und sie es nicht einsehen würden.
Sind wir wirklich der Willkür unserer Mitbewohner ausgeliefert?
Das wenn jemanden meine Nase nicht passt, er den zweiten Wagen auch noch aus der Garage holt?
Was raten sie uns? Gibt es ähnliche Fälle mit gültigen Urteilen?
Danke
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:

Jeder Wohnungseigentümer ist zum MITGEBRAUCH des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14,15 WEG berechtigt.

Auf Grund <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__15.html" target="_blank"> § 15 </a> des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html#BJNR001750951BJNE002700311 " target="_blank"> Wohnungseigentumsgesetzes(WEG) </a> ist es insbesondere möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben, den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (hierzu gehören wohl auch die angesprochenen Stellplätze) durch VEREINBARUNG oder MEHRHEITSBESCHLUSS zu regeln.

Ein Ausschluss eines einzelnen oder einer Gruppe von Eigentümern ( z. B. Gruppe der Garagenbesitzer) vom Gebrauch bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums wäre ein Eingriff in die grundlegenden Eigentümerrechte und daher nur durch eine Vereinbarung möglich.

Gibt es in der Teilungserklärung (oder in anderen Vereinbarungen) keine konkrete Reglungen, die die Eigentümer der Garagen vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums ausschließen, dürfte den Miteigentümer das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf den Stellplätzen nicht zu verwehren sein.

Einen Rechtsanspruch auf die Begründung von Sondereigentum sehe ich ebenfalls nicht.

Die Garageneigentümer dürfen die Stellplätze gemäß § 15 Abs. 3 WEG jedoch nicht „willkürlich“ nutzen.

Auch wenn es an einer konkret vereinbarten Zweckbestimmung fehlt, so sollten Stellplätze in der Regel nämlich nur zum vorübergehenden Gebrauch vorgesehen sein. Außerdem sollten die Garageneigentümer auf Grund des nachbarschaftsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes die Garagen nutzen.

Alles in allem empfehle ich das Problem noch einmal, insbesondere auch in der Eigentümergemeinschaft anzusprechen und ggf. dort eine „Vereinbarung“ mit Mehrheitsbeschluss zu suchen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.

Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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§ 15 WEG

Gebrauchsregelung

(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.

(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
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