Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Jeder Wohnungseigentümer ist zum MITGEBRAUCH des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14,15 WEG berechtigt.
Auf Grund <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__15.html" target="_blank"> § 15 </a> des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html#BJNR001750951BJNE002700311 " target="_blank"> Wohnungseigentumsgesetzes(WEG) </a> ist es insbesondere möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben, den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (hierzu gehören wohl auch die angesprochenen Stellplätze) durch VEREINBARUNG oder MEHRHEITSBESCHLUSS zu regeln.
Ein Ausschluss eines einzelnen oder einer Gruppe von Eigentümern ( z. B. Gruppe der Garagenbesitzer) vom Gebrauch bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums wäre ein Eingriff in die grundlegenden Eigentümerrechte und daher nur durch eine Vereinbarung möglich.
Gibt es in der Teilungserklärung (oder in anderen Vereinbarungen) keine konkrete Reglungen, die die Eigentümer der Garagen vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums ausschließen, dürfte den Miteigentümer das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf den Stellplätzen nicht zu verwehren sein.
Einen Rechtsanspruch auf die Begründung von Sondereigentum sehe ich ebenfalls nicht.
Die Garageneigentümer dürfen die Stellplätze gemäß § 15 Abs. 3 WEG jedoch nicht „willkürlich“ nutzen.
Auch wenn es an einer konkret vereinbarten Zweckbestimmung fehlt, so sollten Stellplätze in der Regel nämlich nur zum vorübergehenden Gebrauch vorgesehen sein. Außerdem sollten die Garageneigentümer auf Grund des nachbarschaftsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes die Garagen nutzen.
Alles in allem empfehle ich das Problem noch einmal, insbesondere auch in der Eigentümergemeinschaft anzusprechen und ggf. dort eine „Vereinbarung“ mit Mehrheitsbeschluss zu suchen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank"><img src=" http://www.123recht.net/anwaltimages/2~103187.gif"></a>
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Austraße 9 ½
89407 Dillingen a. d. Donau
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Telefon(Festnetz): 09071 – 2658
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:anwalt@rechthilfreich.de" target="_blank"> anwalt@rechthilfreich.de </a>
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Homepage: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank">www.anwaltkohberger.de</a>
Internetportal: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.rechthilfreich.de" target="_blank">www.rechthilfreich.de</a>
§ 15 WEG
Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Jeder Wohnungseigentümer ist zum MITGEBRAUCH des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14,15 WEG berechtigt.
Auf Grund <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__15.html" target="_blank"> § 15 </a> des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html#BJNR001750951BJNE002700311 " target="_blank"> Wohnungseigentumsgesetzes(WEG) </a> ist es insbesondere möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben, den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (hierzu gehören wohl auch die angesprochenen Stellplätze) durch VEREINBARUNG oder MEHRHEITSBESCHLUSS zu regeln.
Ein Ausschluss eines einzelnen oder einer Gruppe von Eigentümern ( z. B. Gruppe der Garagenbesitzer) vom Gebrauch bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums wäre ein Eingriff in die grundlegenden Eigentümerrechte und daher nur durch eine Vereinbarung möglich.
Gibt es in der Teilungserklärung (oder in anderen Vereinbarungen) keine konkrete Reglungen, die die Eigentümer der Garagen vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums ausschließen, dürfte den Miteigentümer das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf den Stellplätzen nicht zu verwehren sein.
Einen Rechtsanspruch auf die Begründung von Sondereigentum sehe ich ebenfalls nicht.
Die Garageneigentümer dürfen die Stellplätze gemäß § 15 Abs. 3 WEG jedoch nicht „willkürlich“ nutzen.
Auch wenn es an einer konkret vereinbarten Zweckbestimmung fehlt, so sollten Stellplätze in der Regel nämlich nur zum vorübergehenden Gebrauch vorgesehen sein. Außerdem sollten die Garageneigentümer auf Grund des nachbarschaftsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes die Garagen nutzen.
Alles in allem empfehle ich das Problem noch einmal, insbesondere auch in der Eigentümergemeinschaft anzusprechen und ggf. dort eine „Vereinbarung“ mit Mehrheitsbeschluss zu suchen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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§ 15 WEG
Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.