ich habe ein privates Angebot an die EPGC.cz per Email gesendet das Fehlerhaft ist

5. August 2025 11:02 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


15:34
ich habe diese Email geschickt heute:

Sehr geehrter Herr xxxx,
Sehr geeehrte Damen und Herren,

ich habe ihr Barabfindungsangebot erhalten, vielen Dank,
und unterbreite ihnen ein neues Angebot.

Ich halte
5416 Stammaktien BFB001 WKN
1000 Stammaktien BFB001 WKN
_____
6416 Stammaktien gesamt

Ich biete ihnen die gesamte 6416 Aktien für 13,21€ an.

ich bitte um eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
xxxx



darauf hin habe ich gemerkt das ich nicht die ganzen Aktien für 13.21€ anbieten will, sondern pro Aktie.

erneute Email: 10 min später

Sehr geehrter Herr xxxx,
Sehr geeehrte Damen und Herren,

ich habe ihr Barabfindungsangebot erhalten, vielen Dank,
und unterbreite ihnen ein neues Angebot.

Ich halte
5416 Stammaktien BFB001 WKN
1000 Stammaktien BFB001 WKN
_____
6416 Stammaktien gesamt

Ich biete ihnen die 6416 Aktien, für (pro 1 Aktie 13,21€) an.


ich bitte um eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
xxxx

dann hatte ich bedenken., wieder eine Mail:

Wiederrufen Barabfindungsangebot
Sehr geehrter Herr xxxx,
Sehr geehrte Damen und Herren,

dieses Angebot untenstehend wird wiederrufen, weil es ein
Fehler enthält.
soll natürlich heissen 13,21€ pro Aktie.
Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten


Mit freundlichen Grüßen
xxxx

Danach habe ich Chat GPT gefragt:

Anfechtung bzw. Widerruf des Angebots
Sehr geehrter Herr xxxx,
Sehr geeehrte Damen und Herren,
hiermit wiederrufe ich mein Angebot vom 05.08.2025
in dem ich die Abfindung für 6416 Aktien mit 13.21€ angegeben habe.

In dem Angebot ist mir ein offfensichtkicher Erklärungsfehler Formulierungsfehler unterlaufen. Richtig beabsichtigt war
13,21€ pro Aktie anzubieten. Also insgesamt 84755,36 € Die Formulierung "13,21€" war unvollständig und missverständlich.

Da das Angebot in dieser Form nicht meinem tatsächlichen Willen entsprach fechte ich es
vorsorglich gemäß Pharagraf §119 BGB wegen Erklärungsirrtum an.
Ich bitte um Verständnis und darum das Angebot als gegestandslos zu betrachten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis


Mit freundlichen Grüßen
xxx

_______________________________________________________

_______________________________________________________

Auf Grund weiterer Informationen über das Internet, über Chat GPT ist kann ich keine rechtssichere Informationen erhalten.

können sie mir da weiterhelfen.
Ich habe von der Firma in Tschechien (EP Global Commerce GmbH) bisher keine Email erhalten. Also auch keine Antwort auf meine Emails.
ich bin äußerst beunruhigt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe .

Mit freundlichen Grüßen
xxxx

5. August 2025 | 12:30

Antwort

von


(2)
Boninstraße 67
24114 Kiel
Tel: 0174/1734653
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Thamm-__l108725.html
E-Mail: sven.thamm@btkiel.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Bei Ihrer email handelt es sich um ein Angebot auf Zahlung einer Barabfindung für Aktien.

Ein Angebot meint eine empfangsbedürfte Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt.

Die Wirksamkeit setzt eine Annahme der anderen Vertragspartei voraus. Laut Ihren Ausführungen hat der Vertragspartner Ihr Angebot bislang scheinbar nicht angenommen.

Ein Angebot kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder zurückgezogen werden, solange es noch nicht angenommen wurde. Der Widerruf oder die Rücknahme des Angebots müssen dem Empfänger gegenüber erklärt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Widerruf oder die Rücknahme des Angebots nur wirksam ist, wenn sie dem Empfänger vor dem Zugang des Angebotes zugegangen sind. Wenn das Angebot bereits angenommen wurde, ist ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht mehr möglich.

In Ihrem Fall erscheint es aufgrund mangelnder Annahme bereits fraglich, ob der Vertragsschluss überhaupt zustandekommen ist.

Ihr Widerruf stellt hierbei eine neues Angebot dar, dieses kann durch den Empfänger nunmehr angenommen werden.

Sollte der Vertragspartner Ihr Angebot bereits angenommen haben, düften hier die Voraussetzungen einer Anfechtung wg. Irrtum vorliegen.

Richtig stellen Sie dar, dass Ihnen bei Erstellung des Angebotes ein sog. Irrtum unterlaufen ist. Sie haben offensichtlich falschlicherweise eine nicht korrekte Summe angegeben.

Ein falscher Preis in Ihrem Angebot kann zur Anfechtung des Vertrags nach § 119 BGB berechtigen. Insbesondere bei einem Erklärungsirrtum, bei dem der Erklärende eine Erklärung mit einem anderen Inhalt abgibt, als er eigentlich wollte, kann eine Anfechtung in Betracht kommen.

Abschließend kann gesagt werden, dass aus hiesiger Sicht, sie nicht an Ihr erstes fälschlicherweise abgegebenes Angebot gebunden sein sollten.

Es bietet sich eine Rücksprache mit dem Vertragspartner an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sven Thamm

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2025 | 14:42

Sehr geehrter Herr Thamm,

zuerst möchte ich mich erst mal entschuldigen für die fehlende Begrüßungsformel, da war ich wohl äußerst beunruhigt und in Zeitnot.
Habe ich das richtig verstanden.
Da ich auch jetzt immer noch keine Reaktion auf meine Mails erhalten habe.
Kann ich sicher davon ausgehen das sich die Angelegenheit erledigt hat?
Ich habe keine der Mails, außer die letzten zwei mit Priorität hoch und einer Lesebestätigung angefordert. Die ich bis heute nicht erhalten habe.
Ich brauche also keine Weiteren Maßnahmen unternehmen? Wie z.B. das als Einschreiben
wegzuschicken per Post, da ich es ja alles per Mail geschickt habe.?
Mit ganz freundlichen Grüßen
x

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2025 | 15:34

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Ihre Emails sind recht klar formuliert und bringen eindeutig zum Ausdruck, dass Sie nicht an dem ersten Angebot festhalten und dieses fehlerhaft gewesen ist. Weiter haben Sie hilfsweise eine Anfechtung erklärt. Es erfolgte weiter bislang keine Annahme durch den vermeintlichen Vertragspartner. Um fur Sie eine weitere Sicherheit zu schaffen, können Sie selbstverständlich noch einmal diese Erklärungen postalisch an den gegenüber übermitteln.

ANTWORT VON

(2)

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24114 Kiel
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Thamm-__l108725.html
E-Mail: sven.thamm@btkiel.de
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