Antwort
vonRechtsanwalt Sven Thamm
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24114 Kiel
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E-Mail: sven.thamm@btkiel.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei Ihrer email handelt es sich um ein Angebot auf Zahlung einer Barabfindung für Aktien.
Ein Angebot meint eine empfangsbedürfte Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt.
Die Wirksamkeit setzt eine Annahme der anderen Vertragspartei voraus. Laut Ihren Ausführungen hat der Vertragspartner Ihr Angebot bislang scheinbar nicht angenommen.
Ein Angebot kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder zurückgezogen werden, solange es noch nicht angenommen wurde. Der Widerruf oder die Rücknahme des Angebots müssen dem Empfänger gegenüber erklärt werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Widerruf oder die Rücknahme des Angebots nur wirksam ist, wenn sie dem Empfänger vor dem Zugang des Angebotes zugegangen sind. Wenn das Angebot bereits angenommen wurde, ist ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht mehr möglich.
In Ihrem Fall erscheint es aufgrund mangelnder Annahme bereits fraglich, ob der Vertragsschluss überhaupt zustandekommen ist.
Ihr Widerruf stellt hierbei eine neues Angebot dar, dieses kann durch den Empfänger nunmehr angenommen werden.
Sollte der Vertragspartner Ihr Angebot bereits angenommen haben, düften hier die Voraussetzungen einer Anfechtung wg. Irrtum vorliegen.
Richtig stellen Sie dar, dass Ihnen bei Erstellung des Angebotes ein sog. Irrtum unterlaufen ist. Sie haben offensichtlich falschlicherweise eine nicht korrekte Summe angegeben.
Ein falscher Preis in Ihrem Angebot kann zur Anfechtung des Vertrags nach § 119 BGB berechtigen. Insbesondere bei einem Erklärungsirrtum, bei dem der Erklärende eine Erklärung mit einem anderen Inhalt abgibt, als er eigentlich wollte, kann eine Anfechtung in Betracht kommen.
Abschließend kann gesagt werden, dass aus hiesiger Sicht, sie nicht an Ihr erstes fälschlicherweise abgegebenes Angebot gebunden sein sollten.
Es bietet sich eine Rücksprache mit dem Vertragspartner an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sven Thamm
Sehr geehrter Herr Thamm,
zuerst möchte ich mich erst mal entschuldigen für die fehlende Begrüßungsformel, da war ich wohl äußerst beunruhigt und in Zeitnot.
Habe ich das richtig verstanden.
Da ich auch jetzt immer noch keine Reaktion auf meine Mails erhalten habe.
Kann ich sicher davon ausgehen das sich die Angelegenheit erledigt hat?
Ich habe keine der Mails, außer die letzten zwei mit Priorität hoch und einer Lesebestätigung angefordert. Die ich bis heute nicht erhalten habe.
Ich brauche also keine Weiteren Maßnahmen unternehmen? Wie z.B. das als Einschreiben
wegzuschicken per Post, da ich es ja alles per Mail geschickt habe.?
Mit ganz freundlichen Grüßen
x
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Rückfrage. Ihre Emails sind recht klar formuliert und bringen eindeutig zum Ausdruck, dass Sie nicht an dem ersten Angebot festhalten und dieses fehlerhaft gewesen ist. Weiter haben Sie hilfsweise eine Anfechtung erklärt. Es erfolgte weiter bislang keine Annahme durch den vermeintlichen Vertragspartner. Um fur Sie eine weitere Sicherheit zu schaffen, können Sie selbstverständlich noch einmal diese Erklärungen postalisch an den gegenüber übermitteln.