12. September 2007
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11:02
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Euler
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Garantiebestimmungen gegen Sony Deutschland keinen Anspruch auf Übernahme der entstehenden Reparaturkosten haben.
Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
Die Garantieleistung von Sony Deutschland ist eine freiwillige Leistung, auf die Sie als Käufer nur dann einen Anspruch haben, wenn eine Garantieabwicklung zu den von Sony festgelegten Konditionen erfolgen kann.
Vorliegend schildern Sie, dass Sony bereits eine Garantieleistung aufgrund des Vorliegens eines „B“-Gerätes abgelehnt hat. Leider ist festzustellen, dass viele Internethändler Geräte aus dem Ausland beziehen, um günstige Einkaufspreise zu erzielen. Da dies den Herstellern den Absatz in Deutschland erschwert, gewähren diese auch keine Garantieleistungen für im Ausland vertriebene Geräte.
Einzige Möglichkeit wäre gegenüber Sony auf eine Kulanzleistung zu drängen. Hierbei sollte ins Feld geführt werden, dass man das Gerät bei einem Namhaften Onlinehändler gekauft hätte und auf bestehende Garantieleistungen seitens Sony vertraut hat. Möglicherweise läst sich Sony Deutschland bei höflicher Schilderung auf die Sachlage nochmals auf eine Kulanzreparatur ein.
2. Gegenüber der Firma Redcoon ist die Rechtslage wie folgt:
Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie das Gerät als Verbraucher mittels eines üblichen Einkaufs bei Redcoon über Internet oder Telefon erworben haben.
Eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Käufers setzt zunächst das Vorliegen eines Mangels voraus. Unstreitig ist das Gerät im momentanen Zustand als defekt zu bezeichnen.
Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind aber darüber hinaus die Verjährungsfristen des § 438 BGB zu beachten, der eine regelmäßige Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache vorschreibt.
Festzustellen ist, dass in Ihrem Fall die 2-jährige Gewährleistungsfrist verstrichen ist.
Eine Verlängerung ist nur durch die Durchführung der bereits erfolgten Reparatur denkbar. Hierbei wird in der Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Gewährleistungsfrist von neuem zu Laufen beginnt, wenn das Gerät komplett ausgetauscht wird. Für eine Reparatur gilt dies nur, wenn das Gerät wieder aufgrund des gleichen Defekts kaputt geht.
Jedoch ist zu beachten, dass diese Frage nach einer Gewährleistungsverlängerung bei Nachlieferung oder Reparatur sehr unterschiedlich durch Gerichte gewertet wird und allein aus diesem Grund bei einer gerichtlichen Geltendmachung das hohe Prozessrisiko besteht, dass das Gericht eine Verjährung annimmt.
Auch hätte zur Geltendmachung von bestehenden Gewährleistungsansprüchen ein Mangel des Gerätes innerhalb der regelmäßigen Gewährleistungsfrist gegenüber der Firma Redcoon angezeigt werden müssen. Ist bereits eine Anzeige nicht erfolgt und wurden dabei keine Gewährleistungsansprüche gegenüber Redcoon verlangt, so besteht bereits aus diesem Grund keinerlei Gewährleistung mehr, auch wenn das Gerät zwischenzeitlich durch Sony repariert wurde.
Darüber hinaus müssten Sie auch beweisen können, dass die Mangelhaftigkeit bereits bei Auslieferung des Gerätes bestanden hat. Dies gelingt in der Praxis nur durch Erstellung teurer Sachverständigengutachten, deren Kosten zunächst grundsätzlich von Ihnen zu tragen wären.
Möglicherweise könnten Sie sich aber auf noch bestehende und durchsetzbare Gewährleistungsansprüche berufen, wenn es Ihnen gelänge, Redcoon ein arglistiges Verschweigen hinsichtlich der Beschaffenheit als „B“-Ware zu beweisen.
Weiter müsste dazu aber die Beschaffenheit des Fernsehgerätes als „B“-Ware einen Mangel darstellen. Ein Rechtsmangel scheidet dabei definitionsgemäß bereits aus.
Ein Sachmangel dagegen setzt voraus, dass Sie mit Redcoon eine Vereinbarung bezüglich der Beschaffenheit als nicht „B“-Ware getroffen hätten, was aber bei einer normalen Bestellung über das Internet nicht erfolgt sein dürfte. Auch wirbt Redcoon nach meinem Kenntnisstand nicht mit Herstellergarantien, so dass man auch nicht von einer konkludenten Zusicherung eines in Deutschland durch den Hersteller vertriebenen Produkts ausgehen kann.
Sollte der Sachverhalt anders liegen, so bitte ich die kostenlose Nachfragefunktion zu benutzen.
Gegenüber der Firma Redcoon können deshalb unter den oben genannten Voraussetzungen Ansprüche bestehen, jedoch würde ich von einer gerichtlichen Geltendmachung aufgrund eines hohen Prozessrisikos im Hinblick auf Beweislastverteilung und nicht hinreichend gesicherter Rechtsprechung abraten.
Als weiteres Vorgehen bleibt somit lediglich anzuraten, dass Sie eine höfliche Schilderung der Sachlage gegenüber Redcoon und Sony Deutschland vornehmen. Vielleicht zeigt sich dann eine der beiden Firmen kulant Ihnen gegenüber und übernimmt die Kosten für die Reparatur des Gerätes.
Für Rückfragen oder eine weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt