25. August 2019
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22:48
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Ex-Ehefrau kann dann zur Zahlung von Pflegekosten herangezogen werden, wenn zum Zeitpunkt der Erkrankung eine vertragliche oder gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden hat.
Von einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt schreiben Sie nichts, so dass ich davon ausgehe, dass vertragliche Ansprüche nicht bestehen.
Im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach rechtskräftiger Scheidung verlangt das Gesetz in § 1572 BGB, dass die Erkrankung [b]im Zeitpunkt der Scheidung[/b] bereits vorhanden war und von da an angedauert hat (lückenlose Unterhaltskette).
War das nicht der Fall, bestand wegen Erkrankung im Zeitpunkt der Scheidung kein Unterhaltsanspruch, so dass dieser auch nicht durch die erst später eingetretene Erkrankung neu entstehen konnte.
Die Ex-Ehefrau ist für die finanziellen Folgen des erst 3 Jahre nach rechtskräftiger Scheidung erlittenen Schlaganfalles des Ex-Ehemannes nicht eintrittspflichtig.
Würde eine Unterhaltspflicht angenommen, müsste Unterhalt im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit der Ex-Ehefrau gezahlt werden. Die Berechnung erfordert Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ex-Ehefrau und kann im Rahmen dieser Anfrage daher nicht geleistet werden.
Auszugehen ist aber eh vom Fehlen einer Unterhaltspflicht bereits dem Grunde nach.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
25. August 2019 | 23:36
erkrankung war vor der scheidung, einweisung in ein pflegeheim erfolgt aber erst jetzt !
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. August 2019 | 23:42
Dann besteht die Inteehaltspflicht möglicherweise noch.