25. Juli 2010
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20:34
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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in Dänemark können Sie unbürokratisch und kurzfristig eine Ehe schließen.
Hierzu benötigen Sie beiden jeweils:
- einen gültigen Reisepass mit Aufenthaltstitel (für Ihre Freundin reicht in Dänemark ein Schengenvisum im Pass)
- eine Geburtsurkunde
- eine Ledigkeitsbescheinigung (in Ihrem Fall eine "erweiterte Meldebescheinigung" von der Meldebehörde in Deutschland, aus der Ihr Familienstand ersichtlich ist, für Ihre Freundin eine notarielle Erklärung abgegeben vor einem russichen Notar, dass sie ledig ist, da in Russland meines Wissens nach keine Ledigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt werden.)
Russische Dokumente sind in die dänische oder englische Sprache zu übersetzen und mit einer Apostille zu versehen.
Es gibt sogenannte Heiratsagenturen, die auf die Vorbereitung binationaler Eheschließungen in Dänemark spezialisiert sind, mit dänischen Standesämtern zusammen arbeiten und alle Formalitäten einer Eheschließung für Sie erledigen.
Die Eheschließung in Dänemark wird in Deutschland anerkannt.
Die dänische Heiratsurkunde ist lediglich in die deutsche Sprache zu übersetzen und beim dänischen Ausßenministerium zu beglaubigen (Apostille).
Nach erfolgter Eheschließung können Sie bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland für Ihre Freundin eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Möglicherweise wird die Ausländerbehörde aber darauf bestehen, dass Ihre Freundin nochmals nach Russland ausreist und von dort aus ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn Ihre Freundin zur Eheschließung mit einem Schengenvisum nach Deutschland eingereist ist. Diese Auseise ist nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben; die Ausländerbehörde kann nach Ermessen entscheiden, ob sie den deutsch verheirateten Ausländer auf das Visumsverfahren verweist oder direkt einen Aufenthaltstitel erteilt, § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Freundin für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts zwingend deutsche Sprachkenntnisse nachweisen muss (A1 Zertifikat), es sei denn, dass Sie bereits ein gemeinsames Kind haben. In diesem Fall sind die deutschen Sprachkenntnisse entbehrlich.
Rechtsanwältin Isabelle Wachter