4. Juli 2016
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22:41
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der Erblasser kann nach § 2247 Absatz 1 BGB ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Nach § 2247 Absatz 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
Wenn auf dem Zusatz die Unterschrift am Ende des Testamentstextes steht, ist von einem formwirksamen Testament auszugehen.
Nach der europäischen Erbrechtsverordnung wird im Hinblick auf das anzuwendende Erbrecht an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers angeknüpft. Das ist der Ort, an dem der Erblasser tatsächlich wohnt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth