die Kündigung muss schriftlich, d. h. in Papierform und original unterschrieben dem Kündigungsempfänger zugehen, sonst ist sie unwirksam (§ 623 BGB).
Auch ein Bevollmächtigter kann die Kündigung unterschreiben (mit Zusatz „i. V."). Voraussetzung ist jedoch, dass entweder der Kündigungsempfänger weiß, dass der Bevollmächtigte bevollmächtigt ist, oder ihm die Vollmacht vom Vollmachtgeber original unterschrieben in Papierform vorgelegt wird. Ist dies nicht der Fall, kann der Kündigungsempfänger die Kündigung innerhalb einer Woche als unwirksam zurückweisen (§ 174 BGB).
Wenn dem Kündigungsempfänger die Bevollmächtigung des „Personalleiters" nicht bekannt ist, bleibt Ihnen also nur entweder die Kündigung oder die Vollmacht aus dem Urlaub per Expresspost zu schicken.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Hallo Herr Vasel,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Eine Rückfrage zur Vorlage der Vollmacht.
Nehmen wir theoretisch an es gäbe eine Vollmacht:
Muss die Original-Vollmacht bei Postzustellung Teil des Briefes sein? (der MA ist aktuell noch 2 Wochen krankgeschrieben, und ich bin in 4 Tagen zurück)
Oder reicht es den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass ihm die Vollmacht auf sein Verlangen hin gerne vorgelegt wird?
P.S. Wenn ich noch etwas für die Rückfrage bezahlen soll, kann ich das gerne tun :)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Original-Vollmacht muss der Kündigung beigefügt sein, andernfalls kann der Kündigungsempfänger die Kündigung gem. § 174 BGB zurückweisen. Ein Hinweis, dass die Vollmacht auf Verlangen hin gerne vorgelegt wird, reicht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt