Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern Sie die fristlose Kündigung ordnungsgemäß erklärt haben, kommt es auf die Zustimmung des Vermieters gar nicht an.
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie müssen daher „nur" den Inhalt der Kündigungserklärung und den Zugang beweisen. Dann mag sich darum gestritten werden, ob genügend Gründe für eine fristlose Kündigung bestanden haben.
Nach Ihrer Schilderung würde ich dieses bejahen. Diese Einschränkung „wohl" deshalb, weil der komplette Mietvertrag und die Gesamtumstände natürlich geprüft werden müssten. Vorbehaltlich dieser Prüfung gilt:
Der Vermieter hat zunächst einmal das Objekt für den vertraglich vereinbarten Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Daran fehlt es hier aber schon. Deshalb kann der Vermieter sich auch nicht auf den Selbstbehalt für Reparaturen berufen.
Er ist vielmehr verpflichtet, diese gesamten Mängel zu beseitigen, um Ihnen ein vertragsgemäßes Objekt zur Verfügung zu stellen. Macht er dieses trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht, können Sie deshalb den Betrieb nicht ordnungsgemäß führen, dürfte das zur Kündigung reichen.
Aber das muss alles noch weitergehend geprüft werden. Da Sie über 13 Monate offenbar diese Mängel hingenommen haben, kann es deshalb zu dem Problem kommen, dass die Mängel widerspruichslos akzeptiert worden sind. War das der Fall, könnte dann die fristlose Kündigung problematisch werden.
Daher sollen Sie nun wie folgt vorgehen:
-mit allen aussagefähigen Unterlagen sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen.
-derzeit keine Mietzahlungen oder Nachzahlungen vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für diese Antwort Frau True-Bohle.
Da er die Kündigung niegiert hat ist für mich die Frage, ob eine Kündigung einer Aufhebung des Vertrags gleichzusetzten ist? Welche Vorteile hätte er von der Vertragsaufhebung, wenn er der Kündigung nicht zustimmt, einem Aufhebungsvertrag aber schon?
Danke vielmals.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ob er die Kündigung negiert hat, spielt rechtlich überhaupt keine Rolle. Allein der Zugang ist entscheidend (wenn der Rest stimmt), niemals die Zustimmung des Kündigungsadressaten.
Ein Aufhebungsvertrag ist etwas anderes. Hier müssen beide Vertragsparteien zustimmen.Es muss eine Einigung über alle Vertragspunkte herbeigeführt werden. Er ist also nicht einer einseitigen Kündigung gleichzusetzen.
Der Vorteil besteht darin, dass dann meistens alle Rechtsstreitigkeiten beendet sind. Man braucht also in der Regel keine Prozesse.
Aber ein solcher Aufhebungsvertrag kann auch immer böse Fallen enthalten. Bevor Sie also irgendeinen Vertrag mit so einem Vermieter abschließen, sollten Sie diesen Aufhebungsvertrag unbedingt anwaltlich prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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