gewerblicher Mietvertrag für ein Restaurant

17. Juli 2012 07:58 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


10:23
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor 13Monaten einen gewerblichen Mietvertrag für ein Restaurant unterzeichnet. Bei Übergabe wurden lediglich Zählerstände abgelesen. Vom ersten Tag der Eröffnung an sind immer wieder diverse mitgemietete technische Geräte defekt. So zum Beispiel springt vom ersten Tag an bei zuschalten der zweiten Fritteuse die Sicherung im Sicherungskasten raus, ist die Kühlanlage eher weniger als mehr funktionsfähig, springt die Sicherung des Warmwasserboilers regelmäßig raus, funktionieren nur 4 von 6 Herdplatten korrekt und seit Januar 2012 versuchen wir eine Lösung für die nicht funktionierende Fußbodenheizung zu finden, die uns nun such noch eine Nachzahlung in Höhe von 609 Euro verursacht hat, weil der Temperaturregler nicht mehr abgeschaltet hat. Bis jetzt habe ich noch keine greifbare Stellungnahme des Vermieters bekommen bzw eine Aussage wann die Mängel behoben werden. Im Gegenteil - er besteht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von einer Netto-Monatsmiete für Reparaturen. Trotz seines mündlichen Angebotes eine fristlose Kündigung von mir sofort zu akzeptieren, hat er dies nun nach meinem schriftlichen Annehmen seiner Zusage die kalte Schulter gezeigt und negiert. Welche Handhabe habe ich in diesem Fall?
17. Juli 2012 | 09:02

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

sofern Sie die fristlose Kündigung ordnungsgemäß erklärt haben, kommt es auf die Zustimmung des Vermieters gar nicht an.

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie müssen daher „nur" den Inhalt der Kündigungserklärung und den Zugang beweisen. Dann mag sich darum gestritten werden, ob genügend Gründe für eine fristlose Kündigung bestanden haben.

Nach Ihrer Schilderung würde ich dieses bejahen. Diese Einschränkung „wohl" deshalb, weil der komplette Mietvertrag und die Gesamtumstände natürlich geprüft werden müssten. Vorbehaltlich dieser Prüfung gilt:

Der Vermieter hat zunächst einmal das Objekt für den vertraglich vereinbarten Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Daran fehlt es hier aber schon. Deshalb kann der Vermieter sich auch nicht auf den Selbstbehalt für Reparaturen berufen.

Er ist vielmehr verpflichtet, diese gesamten Mängel zu beseitigen, um Ihnen ein vertragsgemäßes Objekt zur Verfügung zu stellen. Macht er dieses trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht, können Sie deshalb den Betrieb nicht ordnungsgemäß führen, dürfte das zur Kündigung reichen.

Aber das muss alles noch weitergehend geprüft werden. Da Sie über 13 Monate offenbar diese Mängel hingenommen haben, kann es deshalb zu dem Problem kommen, dass die Mängel widerspruichslos akzeptiert worden sind. War das der Fall, könnte dann die fristlose Kündigung problematisch werden.

Daher sollen Sie nun wie folgt vorgehen:

-mit allen aussagefähigen Unterlagen sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen.
-derzeit keine Mietzahlungen oder Nachzahlungen vornehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2012 | 10:13

Vielen Dank für diese Antwort Frau True-Bohle.

Da er die Kündigung niegiert hat ist für mich die Frage, ob eine Kündigung einer Aufhebung des Vertrags gleichzusetzten ist? Welche Vorteile hätte er von der Vertragsaufhebung, wenn er der Kündigung nicht zustimmt, einem Aufhebungsvertrag aber schon?

Danke vielmals.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2012 | 10:23

Sehr geehrte Ratsuchende,

ob er die Kündigung negiert hat, spielt rechtlich überhaupt keine Rolle. Allein der Zugang ist entscheidend (wenn der Rest stimmt), niemals die Zustimmung des Kündigungsadressaten.

Ein Aufhebungsvertrag ist etwas anderes. Hier müssen beide Vertragsparteien zustimmen.Es muss eine Einigung über alle Vertragspunkte herbeigeführt werden. Er ist also nicht einer einseitigen Kündigung gleichzusetzen.

Der Vorteil besteht darin, dass dann meistens alle Rechtsstreitigkeiten beendet sind. Man braucht also in der Regel keine Prozesse.

Aber ein solcher Aufhebungsvertrag kann auch immer böse Fallen enthalten. Bevor Sie also irgendeinen Vertrag mit so einem Vermieter abschließen, sollten Sie diesen Aufhebungsvertrag unbedingt anwaltlich prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

ANTWORT VON

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