Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Inwieweit Ihr Mieter berechtigt ist, zum 30.07.2007 zu kündigen, bemisst sich in erster Linie nach den Bestimmungen des Mietvertrages. Ohne dass ich den Mietvertrag gesehen habe, kann ich hierzu leider keine abschließende Beurteilung vornehmen. Sie teilen auch nicht mit, wann und mit welcher Frist Ihr Mieter gekündigt hat, ob diese Kündigung schriftlich erfolgte, unterschrieben war etc.
Gleichwohl gilt vertraglich immer die Mietzeit, welche die Parteien auch tatsächlich gewollt haben. Wenn Sie beide eine Mietzeit bis zum Juli 2007 vereinbart haben und sich auch hieran festhalten lassen wollten, ist der Schreibfehler unerheblich. Es gilt hier das, was die Parteien tatsächlich gewollt haben und nicht das, was (irrtümlich) im Mietvertrag steht.
Die Frage, inwieweit die im Mietvertrag eingetragene Mietdauer relevant ist ist, wird lediglich unter beweisrechtlichen Aspekten vor Gericht virulent. Wenn Sie vor Gericht bestreiten würden, dass die Mietdauer nur bis zum Juli 2007 begrenzt ist und zum Beweis den Mietvertrag vorlegen (in welchem eine Mietdauer bis 2010 eingetragen ist), dann kann Ihr Mieter u.U. Probleme bekommen, seine Behauptung, es sei nur eine Mietdauer bis Juli 2007 vereinbart gewesen, zu beweisen. Es liegt dann am Gericht, wie es die Streichungen im Mietvertrag wertet. U.U. könnte ein solches wahrheitswidriges Bestreiten Ihrerseits jedoch einen versuchten Prozessbetrug darstellen.
Die Behauptung Ihres Mieters, Sie würden Ihr Geschäft verlegen, könnte eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen, welche zu Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Es kommt jedoch auch hier auf die genaue Formulierung des Schreibens an. Denn es gibt durchaus Formulierungen, welche unbedenklich sind (wenn z.B. ein verleumderischer Charakter nicht ersichtlich ist). Alleine die Behauptung, dass Sie vielleicht Ihr Geschäft verlegen, wird für sich betrachtet noch nicht problematisch sein, soweit Sie ihm eine solche Absicht tatsächlich mitgeteilt haben. Denn dann würde es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handeln.
Bitte bedenken Sie, dass Sie beweisen müssen, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt und dass Ihnen auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Eine „Schweigepflicht“ Ihres Mieters kann ich jedoch - vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung, von welcher Sie jedoch nicht berichten - nicht erkennen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Inwieweit Ihr Mieter berechtigt ist, zum 30.07.2007 zu kündigen, bemisst sich in erster Linie nach den Bestimmungen des Mietvertrages. Ohne dass ich den Mietvertrag gesehen habe, kann ich hierzu leider keine abschließende Beurteilung vornehmen. Sie teilen auch nicht mit, wann und mit welcher Frist Ihr Mieter gekündigt hat, ob diese Kündigung schriftlich erfolgte, unterschrieben war etc.
Gleichwohl gilt vertraglich immer die Mietzeit, welche die Parteien auch tatsächlich gewollt haben. Wenn Sie beide eine Mietzeit bis zum Juli 2007 vereinbart haben und sich auch hieran festhalten lassen wollten, ist der Schreibfehler unerheblich. Es gilt hier das, was die Parteien tatsächlich gewollt haben und nicht das, was (irrtümlich) im Mietvertrag steht.
Die Frage, inwieweit die im Mietvertrag eingetragene Mietdauer relevant ist ist, wird lediglich unter beweisrechtlichen Aspekten vor Gericht virulent. Wenn Sie vor Gericht bestreiten würden, dass die Mietdauer nur bis zum Juli 2007 begrenzt ist und zum Beweis den Mietvertrag vorlegen (in welchem eine Mietdauer bis 2010 eingetragen ist), dann kann Ihr Mieter u.U. Probleme bekommen, seine Behauptung, es sei nur eine Mietdauer bis Juli 2007 vereinbart gewesen, zu beweisen. Es liegt dann am Gericht, wie es die Streichungen im Mietvertrag wertet. U.U. könnte ein solches wahrheitswidriges Bestreiten Ihrerseits jedoch einen versuchten Prozessbetrug darstellen.
Die Behauptung Ihres Mieters, Sie würden Ihr Geschäft verlegen, könnte eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen, welche zu Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Es kommt jedoch auch hier auf die genaue Formulierung des Schreibens an. Denn es gibt durchaus Formulierungen, welche unbedenklich sind (wenn z.B. ein verleumderischer Charakter nicht ersichtlich ist). Alleine die Behauptung, dass Sie vielleicht Ihr Geschäft verlegen, wird für sich betrachtet noch nicht problematisch sein, soweit Sie ihm eine solche Absicht tatsächlich mitgeteilt haben. Denn dann würde es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handeln.
Bitte bedenken Sie, dass Sie beweisen müssen, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt und dass Ihnen auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Eine „Schweigepflicht“ Ihres Mieters kann ich jedoch - vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung, von welcher Sie jedoch nicht berichten - nicht erkennen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen