3. Januar 2025
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13:53
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage kann ohne Kenntnis der Teilungserklärung nur allgemein nicht beantwortet werden.
Ohne besondere Regelung ist es Ihnen wohnungseigentumsrechtlich erlaubt, die Wohnung auch an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste also auch über Airbnb zu vermieten (§ 13 Abs. 1 WEG, BGH, Urt. v. 12.04.2019 - V ZR 112/18. Rz 5). Vermietung an Touristen ist auch Wohnnutzung.
Ob öffentlich-rechtliche Beschränkungen (Baurecht, Zweckentfremdung) bestehen, kann ich Ihnen nicht beantworten.
Grundsätzlich ist die gewerbliche Nutzung der Wohnung, d.h. jede Nicht-Wohn-Nutzung unzulässiglg.
Wenn es sich aber lediglich um die Postanschrift mehrerer Firmen handelt, ist diese zulässig, wenn/ da davon keine stärkere Störung als von einer Wohnnutzung ausgeht.
Zustimmungen sind nicht erforderlich, wenn nicht die Teilungserklärung solche vorsieht.
Bei konkreten Störungen können aber Ansprüche der Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft bestehen.
Lassen Sie die Teilungserklärung und eventuelle Beschlüsse der Gemeinschaft prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt