10. März 2025
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18:55
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
in Ihrem Fall bestehen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten. Die Erstellung gefälschter Facebook-Profile sowie die beleidigenden und bedrohenden E-Mails begründen den Verdacht auf Straftaten wie Beleidigung, Verleumdung und ggf. Nachstellung.
Zur Ermittlung der Täter können Strafverfolgungsbehörden über richterliche Anordnungen IP-Adressen und Nutzerdaten von Facebook und den E-Mail-Anbietern anfordern. Ich empfehle daher eine Strafanzeige gegen Unbekannt. Parallel können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Ihr erster Schritt wäre dementsprechend die Einschaltung eines örtlichen spezialisierten Anwalts, der Facebook zur Löschung der Seiten und Herausgabe der Daten auffordert und dann mit Strafanzeigen und einstweiligen Verfügungen gegen die Gegenseiten vorgeht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt