23. Juni 2015
|
22:14
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier wird es darauf ankommen, wie die Vereinbarung mit dem Gegner im Detail ausgestaltet ist und wann die Kosten für Ihren Anwalt ausgelöst worden sind. Außerdem ist zu prüfen, ob die Kosten für Inspektion, TüV und Winterreifen als auf den Erhalt des Fahrzeugs gerichtete Maßnahmen vom Verkäufer gemäß Par. 347 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, weil er durch diese zumindest bereichert ist. Der Zeitpunkt der Einschaltung Ihres eigenen Anwalts ist im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht nach Par. 254 Abs. 2 BGB relevant.
Dieser wird im übrigen am besten einschätzen können, ob ein Kostenerstattungs- bzw. Zahlungsanspruch besteht, weshalb ich Ihnen rate, ihn um entsprechende Auskunft zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt