22. April 2006
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22:56
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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hierbei handelt es sich um eine sehr komplexe Problematik. Es kommt in erster Linie darauf an, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich ausgeübt wird. Ist die Lehrkraft Weisungsgebunden was Zeit Ort und Inhalt des Arbeitsverhältnisses betrifft, dann spricht dies für eine Scheinselbstständige Beschäftigung. Des Weiteren, wenn Sie der einzige Auftraggeber sind und der Lehrkraft nicht genügend Freiraum verbleibt um für andere Auftraggeber zu arbeiten.
Eine scheinselbstständigen Beschäftigung kann entgegenstehen, wenn Sie die Lehrkraft nur ein zwei Mal die Woche arbeiten lassen, so dass Ihr genügend Freiraum verbleibt auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
Aber auch bei einer solchen Gestaltung sollten Sie am besten vorher bei dem Sozialversicherungsträger ( BfA) vorab prüfen lassen, ob in der von Ihnen gewollten Gestaltung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht.
Mit einer Zusage hätten Sie zusätzlich Rechtssicherheit.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.