Sehr geehrter Ratsuchender,
die Entscheidung, die Sie hier zitieren, legt die Vermutung nahe, dass vor dem OLG ein Vergleich geschlossen worden ist. Denn die sogenanntne Verfallklausel, wonach ein Unterhalt von 247,00 EUR für den Fall zu zahlen ist, dass Sie den monatlichen Vergleichsbetrag nicht zahlen, wäre für ein Urteil etwas ungewöhnlich.
Die "Entscheidung" können Sie mir gerne einmal zufaxen, wobei ich zunächst von einem Vergleich ausgehen.
1.)
Dieser Vergleich könnte nur abgeändert werden, wenn sich die Umstände, die dem Vergleichsschluß zugrunde gelegen haben, WESENTLICH GEÄNDERT haben. Wichtig ist also hier in der Tat, ob eine solche Änderung eingetreten ist.
Davon kann man nach Ihrer Schilderung nicht ausgehen. Bei Abschluß des Vergleiches 8/05 sind auch die ALG II Leistungen offenbar Grundlage gewesen, so dass dann eben keine solche Änderungen eingetreten sind.
Beachten müssen Sie, dass Ihnen als Unterhaltsverpflichteter beim hier in Rede stehenden Kindesunterhalt eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit angelastet wird. Danach sind Sie bei längerer Arbeitslosigkeit in der Tat verpflichtet, auch den saisonbedingten Job des Kellners anzunehmen oder aber, falls das auch nicht reichen sollte, sogar einen Umzug in eine andere Region vorzunehmen, sofern damit die Möglichkeit einer Arbeit verbunden ist.
Kann man Ihnen also ggfs. nachweisen, dass Sie in einer anderen Region Arbeit finden könnten, wird man Ihnen diese "verpasste Chance" anlasten.
2.)
Bezüglich des Hauses müssen Sie strikt zwischen der unterhaltsrechtlichen Behandlung und der ALG II-Behandlung unterscheiden. Die "Freibeträge" und der "Vermögensschutz" hat im Unterhalt so gut wie keine Bedeutung, außer bei der allgemeinen Abwägung der Billigkeit.
Der unterhaltsrechtlich wieder bedeutsame Selbstbehalt liegt bei 770,00 EUR, da Sie nicht erwerbstätig sind. Dieser Betrag ist Ihnen auf jeden Fall zu belassen. Sofern Sie diese Leistungen nicht erhalten, sollten Sie den ALG II Bescheid auf jeden Fall auf seine Wirksamkeit hin überprüfen lassen, ggfs tatsächlich das Sozialgericht anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Dank vorab für Ihre Beantwortung am Samstag !
Ich denke das OLG wäre geneigt (da damaliger Vergleich Basis560)
bei Gleichheit (zu ALG II Bezieher vorausgesetzt ohne Eigentum)(evtl.Sozialgericht) also 740 Eur ca. dann die
Schuld wieder auf dyn. 247 zu setzen da ich höhere Einnahmen
melden muss allerdings ist das fraglich da mir keine zusätzl.
Mittel zur Vfg. stünden!! Insofern sind 120 schon guter Vergleich nur ist das Geld tatsächlich nicht vorhanden..
Sie erklärten nicht wie Chance auf Senkung NULL aussieht...
und ob ich mich verkleinern darf (weniger NK)(keine Rep)
also Verkauf Haus = Neukauf oder macht HartzIV da eine komplette
Einnahme daraus so das ich von dort kein Geld mehr bekomme?
Ich weiss ich muss mich leistungsfähig halten
die ist nicht gegeben
also versuche ich mich leistungsfähig zu machen
(Die Grundlage des Vergleichs ist bedenklich da es eigentlich
Enteignung bedeutet...?!)
Soll man Schulden aufs Haus nehmen um 120 zu zahlen
oder Null zahlen und Schuld dyn. 247 riskieren evtl.
sogar Entrag ins Grundbuch ???
Ich denke z......zt bleibt mir kein Existenzminimum
das kann so nicht sein...!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Zimmer Vermietung scheiterte am Zustand.
3 Verkaufsversuche bemängelten niedrige Decken, alte Fenster
unmoderne Grundrisse usw. also Verkauf nur unter Wert.
Ich benötige diese Altersvorsorge = Mietfreiheit
eigentlich für meinen Unterhalt
Was ist zumutbar...letztendlich werde ich wohl auch wie
viele Andere mehrere Jobs suchen müssen von Zeitungsaustragen
Einkaufskorbschieben und Küchenhilfe o.ä. ???
Ich weiss es ist für das Geld zuviel gefragt aber ich hab auch das eigentlich nicht übrig ..ich las das ARGe/Gemeinde sogar
Schuldnerberatung leisten muss...aber die leisten noch nioch
mal Vermittlung Angebote oder Weiterbildung.
Ich bin nun 2,5 Jahre raus und 44 Jahre.
Muss ich wirklich das Elternhaus (verstorben) liquidieren
oder mir hohe Grundbucheintragungen gefallen lassen
..gibt es nur die Möglichkeit hier DRIN zu bleiben ???
..und es vergammeln zu lassen ???
Haupnachfrage Sozialgericht Gleichheit 740/770
Hauptnachfrage Erhöhung auf dyn 247 wenn 120 nicht zahlbar rechtens
Hauptnachfrage Verkleinern möglich bei Weiterzahlung ALG II
Oh JE es is nicht leicht und kompliziert
PEACEFUL FREEDOM 2006
M.
Wenn Sie tatsächlich alles unternommen haben, um einen Arbeitsplatz oder sei es auch nur eine Aushilfstätigkeit zu bekommen und alle diese Bemühungen sind erfolglos geblieben, sollten Sie eine Abänderungsklage in Betracht ziehen.
Sie müssen nicht das Haus verkaufen oder ein Darlehen aufnehmen, das Sie in Anbetracht Ihrer finanziellen Situation sowieso nicht zurückzahlen können.
Es wäre schon wichtig, dass man die Grundlagen und den Vergleich genau kennt. Möglicherweise hat das Gericht auch einen Wohnvorteil angenommen, da Sie im eigenen Haus leben. Sie sollten die Angelegenheit nochmals nach Vorlage des Vergleiches überprüfen lassen. Gerne können Sie mir den Vergleich zusenden.
Die Klausel im Vergleich, dass bei Nichtzahlung der 120,00 EUR die dyn. 247,00 EUR anzunehmen kann ich nicht nachvollziehen. Bei Zahlungsverpflichtung dieses Betrages würden Sie so weit unter den Selbstbehalt rutschen, dass das nicht mehr hinnehmbar ist.
Um eine Überprüfung der ganzen Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt kommen Sie hier nicht herum. Sie können vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes auch schon bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen, so dass zumindest das Kostenrisiko für Sie überschaubar bleibt.