Scheckbetrug

6. April 2010 11:57 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wenn jemand in einer Versicherungsagentur arbeitet und dort eine Vollmacht zur Ausstellung von Schecks vom Konzern vorliegt für die Agenturinhaberin und ein Angestellter / eine Angestellte missbraucht diese Vollmacht und stellt Sckecks mit erfundenen Schäden aus und reicht diese Schecks ( mit einer erfundenen Unterschrift ) auf seinem / Ihrem Konto ein und wird dann erwischt ( 128 Schecks Gesamtbetrag ca. 125.000,00 € . Was kommt da als Strafmass in Betracht? Ist es sinnvoll die Tat zuzugeben?

6. April 2010 | 12:37

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrte Fragestellerin,

die Frage ist pauschal nicht zu beantworten, da verschiedene Faktoren auf die Strafhöhe Einfluß haben.

Beispielhaft seien hier erwähnt:

Vorstrafen
Höhe des Schadens
bereits erfolgte Wiedergutmachung des Schadens

Der Strafrahmen bei Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, gem. § 263 StGB . Aufgrund der Schadenshöhe ist selbst bei einem Ersttäter eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht auszuschließen. Ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt von den näheren Umständen der Tat ab.

Ich rate der betreffenden Person dringend einen Rechtsanwalt seiner/ihrer Wahl mit der Verteidigung zu beauftragen, da dieser Akteneinsicht nehmen und zusammen mit der betreffenden Person eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten kann. Im Rahmen der Akteneinsicht und der Kenntnis der näheren Umstände der Tat kann es sinnvoll sein, gegenüber der Ermittlungsbehörde auszusagen. Dies sollte jedoch erst nach Akteneinsicht erfolgen um zu erfahren welche Kenntnisse die Strafverfolgungsbehörden haben.

Gerne steht der betreffenden Person unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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