Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Die von Ihnen bezeichnete Rente der SSA fällt unter Art. 18 DBA so dass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zusteht.
Nach Ihren Angaben ist Deutschland ihr Ansässigkeitsstaat, so dass die Rente nach Art. 18 Abs. 5 in D wie eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung besteuert wird.
Der prozentuale Anteil des steuerpflichtigen Teils der Rente hängt vom Eintrittsjahr ab und kann durchaus wie das FA mitteilt bei 58% liegen, sofern Sie im Jahr 2009 die Rente erstmals bezogen haben.
amerikanische Social Security Rente
12. März 2010 15:53 |
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Steuerrecht
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Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Ich bin amerikanische Staatsbürgerin mit deutschem Wohnsitz.
Ich beziehe in Deutschland erworbene Renten, die natürlich hier versteuert werden.
Weiterhin beziehe ich seit 2009 eine minimale Social Security Rente, die hier ausbezahlt wird.
Das FA teilte mir mündlich mit, dass 58% dieser Rente hier versteuert würde.
Das DBA ist in der relevanten Passage für mich als Laie nicht verständlich.
Daher bitte ich um eine kompetente Beantwortung der Frage, ob die Auskunft des FA so rechtens ist.
In einer anderen Anfrage ähnlicher Art wurde dem Fragesteller mitgeteilt, dass er als Amerikaner die Social Security Rente in Deutschland nicht versteuern müsste. Unklar war, ob er in den USA diese Rente versteuerte.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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