Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben die Möglichkeit, einen Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz abzuschließen, bei dem es keinen Anspruch des Mieters auf Vertragsverlängerung gibt.
Vermieter und Mieter müssen in diesem Fall eine feste Laufzeit vereinbaren und gleichzeitig schriftlich festhalten, was der Vermieter bei Ablauf der Zeit mit der Wohnung zu tun beabsichtigt.
Wenn Sie nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung selbst beziehen wollen, müssen Sie bei Vertragsschluß dem Mieter mitteilen, das Sie die Wohnung für sich, Ihre Familienangehörigen etc. nutzen wollen. Teilen Sie dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluß nicht schriftlich mit, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.
Die Laufzeit des Mietvertrags können Sie frei wählen. Es gibt also keine Begrenzung auf fünf Jahre, die das Gesetz früher vorgesehen hatte.
Zu beachten ist weiterhin, daß der Mieter vom Vermieter vier Monate vor Ablauf der Mietzeit verlangen kann, daß der Vermieter mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Für diese Nachricht kann der Mieter dem Vermieter eine Frist von einem Monat setzen, innerhalb der die Information durch den Vermieter erfolgen muß. Haben Sie als Vermieterin die ursprüngliche Verwendungsabsicht fallen gelassen, kann der Mieter Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit verlangen.
3.
Verschiebt sich der Zeitpunkt der weiteren Verwendung, also in Ihrem Fall der Eigenbedarf, kann der Mieter verlangen, daß der Mietvertrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. D. h. Sie benötigen keinen neuen Mietvertrag, sondern halten die weitere Verlängerung in beiderseitigen Einvernehmen schriftlich fest.
4.
Eine außerordentliche Kündigung können Sie immer aussprechen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Mieters gegen den Mietvertrag vorliegt. Bei Verstößen gegen die Hausordnung werden Sie in Abhängigkeit von der Schwere der Verstöße den Mieter abmahnen müssen.
Kommt der Mieter dagegen in Zahlungsverzug, können Sie unter den Voraussetzungen des § 543 BGB
die fristlose Kündigung aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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