Nachforderung nach erfolgreicher Wohnungsübergabe (Mieter)

7. März 2010 19:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

vor kurzem bin ich umgezogen. Vor der Übergabe habe ich die alte Wohnung - wie mit dem Vermieter vereinbart - gestrichen und notwendige Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Übergabe der Wohnung verlief mit dem Vermieter problemlos. Das von beiden Seiten unterschriebene Protokoll habe ich vorliegen.

Kurz nach der Übergabe erhielt ich ein Schreiben des Vermieters, dass eine Scheibe einen Sprung aufweist. Um die Sache zu einem schnellen Ende zu bringen, willigte ich ein, die Kosten für die Reparatur zu tragen.

Ohne mein Wissen und ohne vorherige Absprache wurden bei der Reparatur mehrere Scheiben von versch. Fenstern ausgetauscht. Die Rechnung wurde mir direkt zugestellt, da der Vermieter mich ohne mein Wissen als Auftraggeber eintragen ließ.

Mein Entgegenkommen hat jetzt ein Ende. Ich möchte mein Angebot, die Kosten für die Reparatur einer Scheibe zu tragen zurückziehen. Die Kostenübernahme für die anderen Scheiben möchte ich grundsätzlich ablehnen.

Welches Vorgehen raten Sie mir? Können Mängel nach der Übergabe noch geltend gemacht werden? Muss ich für die Kosten aufkommen?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne benatworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Das Übergabeprotokoll ist eine Urkunde über den Zustand der Wohnug bei Rückgabe nach § 546 BGB . Wenn dort Mängel vermerkt sind, so muss der Mieter die Beseitigung vornehmen bzw. den hierfür erforderlichen Geldbetrag zahlen. Sind keine Mängel aufgeführt, bzw. bereits erledigt, so ist die Rückgabe durch den Mieter nach § 546 BGB erfüllt und der Vermieter hat keine weiteren Rechte aus dem Mietvertrag gegen den Mieter.

Somit ist der im Protokoll nicht enthaltene Mangel, wonach eine Scheibe angeblich einen Sprung aufweist, von Ihnen grundsätzlich nicht mehr zu vertreten. Da Sie aber zugesagt haben die Kosten zu tragen, dürfte dies eine entsprechende Vereinbarung sein auf die sich der Vermieter berufen kann und von Ihnen die Kosten fordern kann.

Weitergehende Kosten müssen Sie allerdings nicht tragen. Sie haben Ihre Pflichten aus dem Mietverhaältnis mit Rückgabe nach § 546 BGB erfüllt.

Darüber hinaus kann der Vermeiter nicht in Ihrem Namen Aufträge vergeben, da er hierzu nicht berechtigt ist. Entsprechend liegt auch kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den Handwerkern vor. Sie sollten den Vermieter unbedingt auffordern, weitere Beuaftragungen in Ihrem Namen zu unterlassen.

Sie sollten darüber hinaus den Vermieter darauf hinweisen, dass die Rückgabepflicht erfüllt ist und alle Mängel die im Übergabeprotokoll enthalten sind abgearbeitet wurden (dies unterstelle ich an dieser Stelle einmal). Weitere Mängel können gegen Sie nicht geltend gemacht werden.

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