Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben einen Skoda 1.4 zum Preis von 11.900 € bestellt. Daß die Bestellung seitens des Händlers zunächst falsch aufgenommen worden ist, ist unbeachtlich, da dieser Fehler korriegiert wurde. Das ergibt sich aus der Rechnung, die sich mit Ihrer Bestellung deckt.
Folglich ist von einem Kaufvertrag über einen Skoda 1.4 zum Preis von 11.914,28 € auszugehen.
Das Fahrzeug haben Sie finanziert. Laut Darlehensvertrag haben Sie zu einem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 € zu leisten. Die Abwrackprämie soll bei der Anzahlung berücksichtigt und angerechnet werden.
Das sind die unstreitigen (und auch beweisbaren) Fakten.
Im Streit steht die Skoda-Prämie von 1.190,00 €.
Hier werden Sie ggf. Schwierigkeiten haben, den Nachweis zu führen, daß eine solche Prämie gewährt werden sollte. Im Fall eines Rechtsstreits stünde Ihnen der (erste) Verkäufer als Zeuge zur Verfügung. Voraussetzung ist natürlich, daß Sie ihn ausfindig machen können.
Sie haben natürlich auch die Möglichkeit zu recherchieren, unter welchen Voraussetzungen diese Prämie gewährt wird. Sollte sich dann herausstellen, daß es sich um eine Ihnen zustehende Prämie handelt, stünden Ihre Aussichten, diese zu erhalten, zumindest nicht schlecht.
2.
Die Argumentation des Autohauses, Sie hätten im Nachhinein einen größeren und damit teureren Motor bestellt, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ergibt sich diese Situation aus der "Aktenlage", jedoch weist die Rechnung für den Skoda in der 1.4 Version den Kaufpreis von 11.914,28 € aus. Mehr haben Sie deshalb auch nicht zu zahlen.
3.
Damit ergibt sich folgende Rechnung:
Abwrackprämie: 2.500,00 €
Anzahlung: 1.500,00 €
offener Restbetrag: 1.000,00 €
Wenn sich keine Klärung mit dem Autohaus erreichen läßt, sollten Sie den noch verbleibenden Restbetrag von 1.000,00 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen, damit Ihnen das Fahrzeug übergeben wird. Sodann wäre zu prüfen, welche Erfolgsausichten die (ggf. gerichtliche) Geltendmachung der Prämie hat. Diesbezüglich ist es zu empfehlen, vor Ort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank ersteinmal für Ihre Antwort. Sie hat mir geholfen und vor allem etwas beruhigt.
Eine Sache muss ich jedoch noch korrigieren,was ich leider vergessen hatte, anzugeben.
Sie raten mir, die 1000.-€ vorerst zu bezahlen, damit mir das Auto übergeben wird.
Ich habe das Auto allerdings schon am 27.9.09,am Tag der Anzahlung, mitgenommen.
Daher ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum der Verkäufer mir erst jetzt mitteilt, dass die Prämie für mich nicht in Frage kommt.
Meiner Meinung nach muss doch ein Skoda-Verkäufer ein halbes Jahr,nachdem der Zeitraum(anscheinend erst ab April 09) der Prämie vergangen ist, wissen, dass meine Bestellung gar nicht darunter fällt und mich am Tag der Anzahlung und Übernahme des Autos darauf hinweisen.
Er hätte in dem Fall doch mehr Geld(also 1000.-€) verlangen müssen, bzw auch in seinem Interesse dieses auch schriftlich festhalten müssen, dass dieser Betrag evtl. später gezahlt wird.
Desweiteren existiert übrigens noch eine E-Mail-Anfrage aus November 09 von mir an diesen Verkäufer, in dem ich Ihn bitte, mir mitzuteilen, wann ich die "zuvielgezahlten" 190.-€ zurücküberwiesen bekomme. Eine Antwort erhielt ich jedoch nicht.
Ändert sich durch diesen Sachverhalt eventuell die Situation bezüglich der Prämie?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Unter welchen Voraussetzungen die Prämie gezahlt wird, hängt von den Regelungen ab, die der Hersteller vorgesehen hat. Mir ist nicht bekannt, welche Regelungen Skoda getroffen hat, so daß ich leider nicht beurteilen kann, ob Sie tatsächlich Anspruch auf die Prämie haben.
Hier müßten Sie die Unterlagen hinsichtlich der Prämie prüfen oder prüfen lassen.
Allein aus dem Zeitablauf und wegen der genannten E-Mail ist noch kein Anspruch auf die Prämie entstanden.
D. h. im Ergebnis ändert sich bezüglich der Prämie gegenüber meiner ersten Stellungnahme leider nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt