Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie als Ehegatte einer Deutschen 2 Jahre lang in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, dann haben Sie hierdurch ein vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Sie haben aufgrund dessen zunächst einmal einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung für ein Jahr verlängert wird, § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG
. Nach Ablauf dieses Jahres KANN Ihre Aufenthaltserlaubnis weiter verlängert werden, und zwar so lange, bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorliegen, § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG
. Zu beachten ist hier das Wörtchen "KANN" im Gesetzestext. Dieses besagt, dass die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis über ein Jahr nach der Trennung von Ihrer deutschen Frau hinaus im Ermessen der Ausländerbehörde liegt, Sie also keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung haben.
Jedoch ist die Aussage Ihrer Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende/Hartz IV) beziehen, so nicht korrekt, denn nach § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG
steht der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII (Sozialhilfe) der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich nicht entgegen.
Nach § 31 Abs. 2 S. 3 AufenthG
, auf den auch Abs. 4 der Vorschrift Bezug nimmt, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn Sie aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind. Sie haben den Bezug von Sozialleistungen dann zu vertreten, wenn Sie sich nicht ordnungsgemäß und mit der zu erwartenden Ernsthaftigkeit um einen Arbeitsplatz bemühen. Wenn Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, momentan an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und nachweisen können, dass Sie sich auf zahlreiche Stellen beworben haben, dann haben Sie den gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen nicht zu vertreten. In diesem Fall kann die Ausländerbehörde den Bezug von Sozialleistungen bei der Entscheidung über die weitere Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht zu Ihrem Nachteil berücksichtigen.
Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie Anfang Mai wieder zur Ausländerbehörde müssen, darlegen können, dass Sie sich nachhaltig um einen Arbeitsplatz bemüht haben. Nehmen Sie die Anschreiben, die Sie für Ihre Bewerbungen gefertigt haben, sowie eventuelle ablehnende Rückantworten der Arbeitgeber mit zu dem Termin. Nehmen Sie auch die an Sie gerichteten Schreiben der Bundesagentur für Arbeit mit, aus denen sich ergibt, in welchem Zeitraum Sie an der Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe.
Bewerben Sie sich nach dem Ende der Weiterbildung weiter auf Stellenangebote. Dann sollte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
Sollte es wider Erwarten doch Probleme geben und die Ausländerbehörde eine Verlängerung ablehnen, so würde es sich hierbei nach den von Ihnen geschilderten Fakten um eine ermessensfehlerhafte Entscheidung handeln, gegen die man rechtliche Schritte einleiten kann und auch sollte.
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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