Inhaftierung einer Getrenntlebenden

| 5. Februar 2010 18:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gesine Mönner

Folgendes Problem.
Meine von mir getrenntlebende Frau hat mir heute offenbart, das sie eine 6 monatige Haftstrafe verbüßen muss.
Aus unserer Ehe sind 3 Kinder entstanden, wovon 2 bei ihr leben und 1 bei mir.

Jetzt ist die Frage:
Sie meinte das sie mit dem Jugendamt die Kinder zu einer Pflegefamilie bringen will. Ist das rechtens wenn ich, also der Kindesvater, in der Lage ist die Kinder zu versorgen?
Gib es vergleichbare Urteile aus der Vergangenheit?
(Wenn ja bitte mit AZ und Gerichtsbezeichnung)
Was kann ich als Vater der Kinder tun um eine "abschiebubg" in eine Pflegefamilie zu verhindern?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben:

„Sie meinte das sie mit dem Jugendamt die Kinder zu einer Pflegefamilie bringen will. Ist das rechtens wenn ich, also der Kindesvater, in der Lage ist die Kinder zu versorgen?“

Es hängt hier davon ab, ob Sie beide das Sorgerecht über die Kinder haben. Wenn Ihre drei Kinder wie Sie schreiben aus der Ehe entstanden sind, Sie also zur Zeit der Geburt der Kinder mit der Kindesmutter verheiratet waren, dann haben Sie und Ihre getrennt lebende Ehefrau gemeinsam das Sorgerecht nach § 1626 BGB über die Kinder, soweit das Sorgerecht nicht durch Gerichtsurteil Ihrer Frau allein übertragen worden sein sollte.

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrer getrennt lebende Ehefrau das Sorgerecht haben sollten, dann dürfte Ihre Ehefrau nicht allein ohne Ihre Zustimmung darüber entscheiden, dass die bisher bei ihr lebenden Kinder in eine Pflegefamilie kommen.
Dies ergibt sich aus § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB , da es sich bei der Entscheidung, ob ein Kind in eine Pflegefamilie kommt, um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Eine solche Angelegenheit bedarf des gegenseitigen Einvernehmens der sorgeberechtigten Eltern.

„Was kann ich tun um eine "abschiebung" in eine Pflegefamilie zu verhindern?“

Sollte Ihre Frau das alleinige Sorgerecht über die bei ihr lebenden Kinder haben, dann müssten Sie gerichtlich die Wiedereinräumung des gemeinsamen Sorgerechts beantragen.

Grundsätzlich hat auch der nicht sorgeberechtigte Vater Vorrang vor einer Pflegefamilie, dies ergibt sich aus Art 6 GG , (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2005 – 1 BvR 364/05 ).

Sie sollten sich auf jeden Fall zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und diesem mitteilen, dass Sie bereit und in der Lage sind, zusätzlich zu dem schon bei Ihnen lebenden Kind die momentan bei Ihrer Frau lebenden zwei Kinder bei Ihnen aufzunehmen. Argumente dafür dürften dabei auf jeden Fall sein, dass eine solche Zusammenführung der drei Kinder bei ihrem Vater dem Kindeswohl dient und Sie als leiblicher Vater grundsätzlich Vorrang vor einer Pflegefamilie haben.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Gesine Mönner

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2010 | 20:25

Vielen Dank für die rasche Antwort.
Es ist so die 2 der Kinder sind unehelich entstanden allerdings wurde die Vaterschaft anerkannt und beide Elternteile haben 50 % des sorgerechtes.
Bei meiner nochfrau wurde vom JA eine Familiehilfe "installiert" da sie nach eigener Aussage vor Gericht nicht in der Lage ist die Kinder alleine zu erziehen.
Meine Hauptbestreben ist es das die Kinder, wie gesagt nicht in eine Pflege kommen sondern zu mir. Wie stehen meine Chancen dazu?
Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin im moment mit meinem Sohn in einer 2 raum Wohnung sind aber auf der suche nach einer Grösseren, nur wird dies nicht so schnell gehen, den der Haftantrittstermin ist bereits verstrichen und es ist jeden Tag mit der Verhaftung zu rechnen. Wie schnell kann das Gericht entscheiden?
Welche Rolle spielt in der entscheidung das JA?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2010 | 13:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie und Ihre getrenntlebende Ehefrau beide das Sorgerecht innehaben, müssten Sie zustimmen, bevor Ihre beiden Kinder zu einer Pflegefamilie kommen.
Da Sie dies nicht möchten, sollten Sie so schnell wie möglich das Jugendamt kontaktieren und den Mitarbeitern dort erklären, dass Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre gemeinsamen Kinder, für die Sie auch das Sorgerecht haben, zu einer Pflegefamilie kommen und erklären, dass Sie Ihre beiden Kinder bei sich aufnehmen möchten, solange sich Ihre Frau in Haft befindet.

Für eine Übergangszeit sollte es auch möglich sein, dass Ihre zwei Kinder in Ihre beengten Wohnverhältnisse kommen, da Sie sich bemühen, dies zu ändern und eine größere Wohnung suchen.

Ansonsten müssten Sie vor Gericht die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sich beantragen.
Da die Inhaftierung Ihrer Frau so kurz bevorsteht, kommt hier eine einstweilige gerichtliche Anordnung (§§ 49 -57 iVm §§ 151 ff. FamFG ) auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Frage.
Spätestens hierfür sollten Sie sich durch einen Anwalt vor Ort vertreten lassen.

Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Mönner


Ergänzung vom Anwalt 7. Februar 2010 | 13:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

ergänzen möchte ich meine Antwort auf Ihre Frage noch dahingehend, dass das Jugendamt zwar letztendlich nicht die Entscheidung trifft, dies macht das Gericht, dennoch spielt das Jugendamt und dessen Einschätzung, ob die Kinder zu Ihnen kommen sollten, eine nicht unerhebliche Rolle.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Mönner

Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2010 | 21:05

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