Nennung meines Namens in einem InternetForum

| 4. Februar 2010 11:03 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zum Sachverhalt:

Ich lebe mit einem Mann zusammen, der vor fünf Jahren rechtskräftig wegen Betrug und Untreue verurteilt wurde. Im Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit wird mein Name und der Name meiner Tochter mit dem Namen meines Lebensgefährten in Verbindung gebracht, wobei der Schreiber (wohl zu seinem Selbstschutz) betont, dass er nicht wisse, ob ich und meine Tochter im konkreten Zusammenhang identisch seien mit der Konstellation Betrüger-Lebensgefährtin-Tochter. Aus dem Zusammenhang und beim vertiefenden googlen ergibt sich jedoch eindeutig ein Zusammenhang.

Durch die Namensnennungen sind meine Tochter und ich im beruflichen Fortkommen behindert. Heutzutage wird wohl bei jeder Bewerbung um einen Arbeitsplatz gegooglet, so dass jedem Personalverantwortlichen klar wird, dass ich mit einem "Betrüger" zusammen lebe.

Meine Frage:

Haben meine Tochter und ich einen Rechtsanspruch gegen den Schreiber und den Betreiber des Forums, dass unsere Namen nicht im Zusammenhang mit dem Namen eines "Betrügers" genannt werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort:

4. Februar 2010 | 11:17

Antwort

von


(81)
Kaiserring 38
68161 Mannheim
Tel: 0621-40068230
Web: https://www.mannheim-anwalt.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

in der Tat besteht ein Unterlassungsanspruch sollten die tatsächlichen Namen im Internet veröffentlicht worden sein ohne dass Sie zugestimmt haben.

Sowohl gegen den Autor wie auch gegen den Betreiber des Forums haben Sie Möglichkeiten zivilrechtlich einen Unterlassungsanspruch (gegebenenfalls auch Unterlassungsklage) geltend zu machen.

Voraussetzung hierfür ist, dass einwandfrei Ihre Person identifizierbar ist. Bei Ihnen kommt noch der Umstand hinzu, dass im Zusammenhang mit Ihrem Beruf diese Beziehung erwähnt wird, was wohl dazu dient, entsprechende Probleme zu bereiten. Demnach dürfte auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

Zusätzliche Informationen können zu einer abweichenden juristischen Beurteilung führen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung - kontaktieren Sie mich am besten per E-Mail.

Mit freundlichem Gruß


Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2010 | 01:54

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