Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Ihre Berechnung ist korrekt.
Gem. § 1926 Abs.1 BGB
sind die Großeltern und derren Abkömmlinge Erben. Zunächst wären die Eltern gem. § 1925 Abs.1 BGB
zu gleichen Teilen als Erben berufen. Da diese verstorben und keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, geht je 1/2 des Erbteils an die Großelternpaare. Da diese ebenfalls verstorben sind, teilen sich die jeweiligen Abkömmlinge das hälftige Erbteil. Auf die Kinder der Großelter, Georg, Therese und Thomas entfällt je 1/6. Da Georg verstorben ist, erhalten seine Kinder Brigitte und Anton je 1/12. Das 1/6 für Therese erhält Fritz, da seine Mutter und Therese verstorben sind. Das 1/6 von Thomas teilen sich seine Kinder. Josef ist nicht zu berücksichtigen, da er vorverstorben ist und keine Kinder hat. Das Erbteil wird daher durch 7 geteilt. Danach erhält jeder Abkömmling 1/42. Das 1/42 von Johann, der verstorben ist, teilen sich seine Kinder und Sabrina zu je 1/126.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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