Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Wenn beim Kauf deutlich wurde, dass Sie den Artikel für Ihren Freund verkauften, dann handelten Sie als Vertreter für Ihren Freund. Den Kaufvertrag, den Sie über e-bay abschlossen, wirkte für und gegen Ihren Freund. Das bedeutet, Ihr Freund ist für die Erfüllung des Vertrages, also zur Übersendung des Artikels allein verpflichtet. Auch ist er allein strafrechtlich und zivilrechtlich für die Nichterfüllung des Vertrages verantwortlich.
Es könnte vielleicht schwierig sein nachzuweisen, dass Sie als Vertreter für Ihren Freund handelten, wenn lediglich angegeben wurde, dass Sie „dieses Produkt für einen Freund verkaufen“. Es müsste klar gewesen sein, um welche Person es sich genau handelt. Falls Zweifel an Ihrer Vertretungsmacht bestehen, ist es theoretisch möglich, Ihren Freund zu Genehmigung des Vertrages aufzufordern, welche er dann natürlich verweigern würde. Dann wären Sie zum Schadensersatz hinsichtlich der Vertragserfüllung verpflichtet. Eine strafrechtliche Verantwortung bestünde aber trotzdem nicht, da Ihnen nach Ihren Angaben jeglicher Vorsatz fehlt.
Ich rate Ihnen, den Ablauf wahrheitsgemäß darzustellen. Die Tatsache, dass Ihr Freund einschlägig vorbestraft ist, wird die Glaubhaftigkeit Ihrer Ausführungen erhöhen.
Ich hoffe, ich war Ihnen soweit behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Hallo, ich habe jetzt meine Unterlagen mal durchgeschaut und festgestellt, das mir eine EC- Karte fehlt. Dies ist ein Sparbuch. Sie befand sich in meinen eprsönlichen Unterlagen mit der PIN. Er hat sich auch bei anderen Auktionshäusern angemekldet, mit meinen Daten und das geld auf dieses Konto überweisen lassen und sich gestern Geld abgeholt. Die Karte habe ich sperren lassen und auch den ebay Account. Was kann ich da machen. Die POlizei sagte mir das ich Fahrlässig war, als ich die UNterlagen zu Hause hatte. Aber ich kann ja nicht davon ausgehen, das michjemand zu Hause bestiehlt. Was kann ich da machen?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sie sollten schnellstmöglich –falls nicht schon geschehen- Strafanzeige wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB
erstatten.
Grundsätzlich stellen sich Banken auf den Standpunkt, der Kontoinhaber habe Scheckkarte und PIN zusammen aufbewahrt und verweigern daher jegliche Ersatzleistung, wenn mit einer entwendeten ec-Karte unter Verwendung des dazugehörigen PIN-Codes Geld vom Konto des Karteninhabers abgehoben wurde.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg gilt dieser Anscheinsbeweis jedoch dann nicht, wenn sich der Täter, der durch einen Nachschlüsseleinbruch an die Karte gelangt war, im häuslichen Umfeld des Opfers ausgekannt hat und der genaue Tathergang durch spätere Zeugenaussagen der Mittäter nicht mehr zu klären ist. Da auch vorliegend der Täter sich bei Ihnen zu Hause ausgekannt haben muss und auch dort die ec-Karte entwendete, könnte die Möglichkeit bestehen, sich vom Fahrlässigkeitsvorwurf zu befreien. Es kann nicht gleichermaßen als fahrlässig erachtet werden im häuslichen Bereich Karte und Pin aufzubewahren wie außerhalb dieses Bereiches. Gemäß Ihren Ausführungen machten Sie bei der Polizei bereits Angaben, wo genau sich Karte und Pin befunden hatten. Ansonsten würde ich Ihnen raten, dies im Unklaren zu lassen.
Von daher könnten Chancen bestehen, Ersatzleistungen von der Bank zu erhalten.