Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Entsprechend Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen ist und damit nur aufgrund schuldrechtlich Vereinbarung existiert. Es steht damit einem durch langfristige Duldung entstandenem schuldrechtlichen Wegerecht (= Gewohnheitsrecht) gleich. Ein solches Wegerecht kann, ebenso wie ein gewohnheitsrechtlich entstandenes grundsätzlich schriftlich gekündigt werden. Um insoweit genaueres sagen zu können, insbesondere zu den Kündigungsvoraussetzungen, wären allerdings weitere Informationen und insbesondere die Vorlage des Vertrages notwendig. Wird das Wegerecht gekündigt, ist dem Nachbarn allerdings ein Zeitraum zur Umstellung einzuräumen, vier Monate sollten hier ausreichend sein.
Weiterhin ist hier allerdings § 917 BGB
zu beachten, d.h. auch nach wirksamer Kündigung kommt hier ggf. ein Notwegerecht in Betracht, bis zur Herstellung eines eigenen Zugangs des Nachbarn zu einem öffentlichen Weg.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Privatrechtlicher Vertrag zum Wegerecht (ohne Eintragung im GB) kündbar?
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Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Zusammenfassung
Kann ein vertraglich festgehaltenes Wegerecht für ein Gartengrundstück nach 25 Jahren gekündigt werden?
Kann ein vertraglich festgehaltenes Wegerecht für ein Gartengrundstück nach 25 Jahren gekündigt werden?
Ein Wegerecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann durch eine schuldrechtliche Vereinbarung oder durch Gewohnheitsrecht bestehen und schriftlich gekündigt werden. Es muss nach der Kündigung ein ausreichend langer Übergangszeitraum gewährt werden. Es könnte auch ein Notwegerecht nach § 917 BGB greifen, bis sich Ihr Nachbar einen eigenen Zugang schafft.
Es handelt sich um 3 kleine Gartengrundstücke, die nebeneinander liegen und von einer Seite mit einem Bach begrenzt werden. Die beiden äußeren Grundstücke besitzen jeweils eine Bachbrücke als Zugang, der mittlere Besitzer hat sich keine bauen lassen.
Nachbar A besitzt das linke GS, Nachbar B das mittlere und Nachbar C das rechte GS.
Aussagekräftige Skizze unter
http://www.multimedes.de/images/gs_skizze.gif
(Adresse einfach ins Adressfeld Ihres Browsers kopieren).
Nachbar A gewährte dem Nachbar B bisher die Mitbenutzung der Fußgängerbrücke und den Durchgang zum mittleren Grundstück B auf der Grundlage eines vor ca. 25 Jahren aufgesetzten handschriftliches "Vertrages", wobei bisher kein Zaun zwischen beiden Grundstücken verlief und der Nachbar B über die gesamte Grundstücksbreite von Nachbar A ging, um in sein Grundstück (B) zu gelangen.
Nun möchte Nachbar A aber aus verschiedenen Gründen (vor allem versicherungsrechtlichen Gründen) sein Grundstück nicht mehr als Weg hergeben und einen Zaun zwischen den Grundstücken errichten.
Die Brücke des Nachbarn A liegt an der äußeren linken Grundstücksgrenze des Grundstückes A, die des Nachbarn C im Grundstück C ebenfalls, also liegt die des Nachbarn C genau an der Grenze (ebenf. zaunlos) zum mittleren Grundstück B (wo Nachbar B hin muss). Hier könnte B also über die Brücke von C in sein Grundstück gehen, und würde dessen Grundstück nur mit 2 Schritten betreten müssen.
Die Grundstücksgrenze aller drei Parzellen zur Straße bildet eine etwa 3 Meter hohe Stützmauer am Bach, auf deren Krone ein Geländer, der Fußweg und die Straße verläuft. Dieser Bereich ist in öffentlicher Hand.
Nun meine Frage:
Darf A seinen handgeschriebenen "Vertrag" mit einer angemessenen Frist (4 Monate?) kündigen und B auffordern, sich selbst einen anderen Zugang zu schaffen (die Möglichkeit einer eigenen Brücke besteht doch)? Oder kann sich Nachbar B mittlerweile auf ein Gewohnheitsrecht berufen?
Nachbar Nachbar Grundstück Gewohnheitsrecht