Elternzeit und Niederlassungserlaubnis

8. Januar 2010 23:34 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich komme aus Kasachstan. Im 2004 bin ich nach Deutschland zum Studium angekommen. Nach der Beendigung meines Studiums wurde ich im Jahre 2008 bei einer Firma vollzeit fristlos angestellt.
Mir ist bekannt, dass ein Auslaender der sich seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhaelt, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen darf, wenn er auch andere Punkte Para. 9 Abs. 2 AufenthG erfuellt. Ausserdem ist mir bekannt, dass die Aufenthalte zwecks Studium nur zur Haelfte auf die 5-Jahres-Frist angerechnet werden. Folglich muss ich ca. 1,5 Jahre warten bis ich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen kann.

Meine Frage ist folgendes:
Zur Zeit bin ich schwanger und moechte nach der Entbindung 1 Jahr Elternzeit nehmen. Deshalb wuerde ich gern wissen ob diese 1 Jahr andauernde Elternzeit, die ich zu nehmen beabsichtige, bei der Berechnung des o.g. 5-Jahres-Frists mitberuecksichtigt wird? Oder muss ich waehrend der Elternzeit zumindest teilzeit beschaeftigt sein damit die Elternzeit angerechnet wird?

Vielen Dank im Voraus fuer Ihre Antwort.

Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Für den Lauf der 5 Jahres Frist des § 9 II, Nr. 1 AufenthG ist unwichtig, ob Sie arbeiten oder Elternzeit nehmen.

2. Dieser Faktor wird erst für den § 9 II, Nr.3 AufenthG wichtig. Nach § 9 II, Nr. 3, 2-ter Halbsatz AufenthG werden jedoch berufliche Ausfallzeiten auf Grund der Kinderbetreuung angerechnet. Sie müssen also nicht teilweise Arbeiten, um die Zeiten angerechnet zu bekommen.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304



Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2010 | 00:48

Sehr geehrter Herr Kakachia,

Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.

Da mir nicht ganz klar ist was in § 9 II, Nr. 3, 2-ter Halbsatz AufenthG mit der Phrase "entsprechend angerechnet" gemeint ist (was entsprechend?), wollte ich mich vergewissern dass ich Ihre Antwort richtig verstanden habe:
ANRECHNUNGSTECHNISCH WIRD DIE ELTERNZEIT NORMALER BESCHAEFTIGUNG GLEICHGESTELLT, i.e. WIRD GANZ NORMAL DEM 5 JAHRES FRIST ANGERECHNET.
Habe ich Ihre Antwort richtig interpretiert oder habe ich etwas wichtiges ausgelassen?

Vielen Dank noch mal fuer Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2010 | 09:56

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben das Gesetzt völlig richtig interpretiert. Die Zeiten der Kinderbetreuung werden voll angerechnet, wenn diese Ausfallzeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit versicherungsrechtlich überhaupt einer Relevanz bzw. Verbesserung der Alterssicherung bewirken. Während der Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit werden ja drei Jahre Kindererziehungszeiten (bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) als rentenbegründend und rentensteigernd berücksichtigt, also einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Die Alterssicherung wird also ununterbrochen gesichert. Die Kinderbetreuungszeit wird also erstens auf die 5 Jahresfrist voll angerechnet (§9 II, Nr 1 AufenthG ). Zweitens wird sie auch auf die nach § 9 II, Nr. 3 AufenthG relevante Zeit der Beitragsentrichtung voll angerechnet.

Ich wünsche Ihnen schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

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