Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Für den Lauf der 5 Jahres Frist des § 9 II, Nr. 1 AufenthG
ist unwichtig, ob Sie arbeiten oder Elternzeit nehmen.
2. Dieser Faktor wird erst für den § 9 II, Nr.3 AufenthG
wichtig. Nach § 9
II, Nr. 3, 2-ter Halbsatz AufenthG werden jedoch berufliche Ausfallzeiten auf Grund der Kinderbetreuung angerechnet. Sie müssen also nicht teilweise Arbeiten, um die Zeiten angerechnet zu bekommen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Sehr geehrter Herr Kakachia,
Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.
Da mir nicht ganz klar ist was in § 9
II, Nr. 3, 2-ter Halbsatz AufenthG mit der Phrase "entsprechend angerechnet" gemeint ist (was entsprechend?), wollte ich mich vergewissern dass ich Ihre Antwort richtig verstanden habe:
ANRECHNUNGSTECHNISCH WIRD DIE ELTERNZEIT NORMALER BESCHAEFTIGUNG GLEICHGESTELLT, i.e. WIRD GANZ NORMAL DEM 5 JAHRES FRIST ANGERECHNET.
Habe ich Ihre Antwort richtig interpretiert oder habe ich etwas wichtiges ausgelassen?
Vielen Dank noch mal fuer Ihre Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben das Gesetzt völlig richtig interpretiert. Die Zeiten der Kinderbetreuung werden voll angerechnet, wenn diese Ausfallzeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit versicherungsrechtlich überhaupt einer Relevanz bzw. Verbesserung der Alterssicherung bewirken. Während der Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit werden ja drei Jahre Kindererziehungszeiten (bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) als rentenbegründend und rentensteigernd berücksichtigt, also einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Die Alterssicherung wird also ununterbrochen gesichert. Die Kinderbetreuungszeit wird also erstens auf die 5 Jahresfrist voll angerechnet (§9 II, Nr 1 AufenthG
). Zweitens wird sie auch auf die nach § 9 II, Nr. 3 AufenthG
relevante Zeit der Beitragsentrichtung voll angerechnet.
Ich wünsche Ihnen schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-